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AbR 1994/95 Nr. 1

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1994/95 Nr. 1, S. 31: Art. 24 Abs. 3 GOG Berufspflichten für Rechtsanwälte. Werbeverbot. Werbebeschränkungen müssen sowohl unter dem Gesichtspunkt der HGF (Art. 31 BV) wie auch der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) auf Gesetz u

Sachverhalt

Aus Anlass der Eröffnung einer Filiale im Kanton Luzern startete das im Kanton Obwalden domizilierte Anwaltsbüro X., das bereits im Kanton Nidwalden eine Filiale unterhält, eine Public-Relations-Kampagne. Diese umfasste u.a. mehrere Prospekte, die einer begrenzten Zahl möglicher Interessenten zugestellt wurden. Ein Prospekt stellte das Büroteam in Text und Bild vor. Ein weiterer gab einen Überblick über das Dienstleistungsangebot des Büros. Ein dritter bildete die Einladung zur Büroeröffnung in Emmenbrücke. Diesem war die Anzeige über eine aus Anlass der Büroeröffnung veranstaltete Vernissage und Ausstellung einer Seidenmalerin beigelegt. Über die Büroeröffnung erschien in der Luzerner Zeitung eine Meldung; ebenso in der in Emmenbrücke erscheinenden Zeitung "Die Heimat". In der LNN-Beilage "Apéro" erfolgte unter der Rubrik "Ausstellung" die Meldung, dass im Advokaturbüro X. Frau Y. ausstelle. Bereits im Sommer 1993 war das Anwaltsbüro mit einem Rundschreiben an seine Klientschaft gelangt und hatte auf das bevorstehende Inkrafttreten des neuen bäuerlichen Bodenrechts und daraus zu ziehende Konsequenzen aufmerksam gemacht. Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Ziff. 6 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes aus dem Jahre 1974 unterlässt der Anwalt jegliche Reklame und jeglichen Kundenfang. Bei Erklärungen an Radio, Presse oder Fernsehen übt er Zurückhaltung. Seinen Namen gibt er nur dann bekannt, wenn dies sachlich begründet ist. Eintragungen in Adressbüchern, Telefonbüchern und ähnlichen, allen Anwälten offenstehenden Nachschlagewerken sollen ohne Hervorhebung und Zusätze publiziert werden. Ziff. 7 der Standesregeln legt fest, dass Inserate des Anwaltes nur zulässig sind bei Eröffnung oder Verlegung der Praxis, Änderungen in der Bürogemeinschaft oder nach längerer Unterbrechung der Anwaltstätigkeit. Hinweise auf besondere Auszeichnungen oder eine früher ausgeübte Tätigkeit sind nur bei der Praxiseröffnung zulässig; sie sollen kurz und sachlich gehalten sein. Mit dieser Regelung hat der Unterwaldner Anwaltsverband die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Pflichten-Codices der Kantonalen Anwaltsverbände übernommen. Diese enthalten jedoch in ihrer neuesten Fassung einen Vorbehalt bezüglich der Direktive vom 21. Juni 1986 und 27. Juni 1987. Nach dieser Direktive wird der Grundsatz des Werbeverbotes aufrechterhalten. Ausnahmen gelten hinsichtlich beruflicher Verzeichnisse und Nachschlagewerke, die lediglich der Orientierung Dritter dienen und keinen Werbeaspekt aufweisen. Zulässig sind Eintragungen, die auf Tätigkeitsgebiete und Sprachen des Anwaltes hinweisen, wobei die Angaben den Tatsachen zu entsprechen haben und nicht irreführend sein dürfen. Einzelne schweizerische Anwaltsgesetze regeln das Verbot der Werbung explizit, so Art. 14 des bernischen Fürsprecher-Gesetzes: Danach ist dem Fürsprecher aufdringliche Werbung verboten; insbesondere hat er zu vermeiden, zu seinen eigenen Gunsten Aufsehen zu erregen.

b) Generell ist festzustellen, dass die ältere Judikatur und Literatur der Werbung eher kritisch gegenüberstand, während in der neueren Literatur zunehmend für eine Lockerung des Werbeverbotes plädiert wird. Nach Literatur und Praxis gilt heute der folgende Standard: Formal ist eine übertriebene, reklamehafte Aufmachung zu vermeiden; auf einen wie auch immer gearteten Blickfang ist zu verzichten. Es soll nicht der Gesamteindruck einer ausgesprochen kommerziellen Reklame entstehen (Bernischer Anwaltsverband, Standesrechtlicher Lehrgang, Bern 1986, 64). Dem Interesse des rechtsuchenden Publikums ist am besten gedient, wenn derjenige Anwalt sich marktmässig behauptet, der am ehesten Gewähr für qualitativ einwandfreie Berufsausübung bietet, und nicht derjenige, der den besten Werbeberater beschäftigt (Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, 63). Die Kantone können insbesondere aufdringliche, marktschreierische oder irreführende Empfehlungen von Anwälten untersagen (BGE 67 I 80; Heini Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, 114). Nicht marktschreierische, sondern sachliche und angemessene Hinweise etwa im Telephonbucheintrag oder im Briefkopf auf eine Spezialisierung oder die Verbindung mit auswärtigen Büros müssen zulässig sein. Auch bei Praxiseröffnung oder Eintritt in ein Advokaturbüro muss eine sachlich aufgemachte öffentliche Anzeige oder die Orientierung eines beschränkten Kreises von Bekannten durch Zirkularschreiben zulässig sein (Jörg Paul Müller, Funktion des Rechtsanwaltes im Rechtsstaat - Mittel und Grenzen der Staatsaufsicht, Bern 1985, 17; Zemp, a.a.O, 116; Christof Bernhart, Die Werbebeschränkung für wissenschaftliche Berufsarten als Problem der Grundrechte, Diss. Bern 1994, 64 ff.). 4.a) Die Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) schützt gemäss der Praxis vorab ideelle Inhalte (BGE 108 Ia 318 E. 2a). Dient eine Äusserung dagegen vorab kommerziellen Zwecken, wie beispielsweise der Werbung, so fällt sie nach herkömmlichem Verständnis ausschliesslich in den Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit (HGF; Art. 31 BV) und ist gemäss den für dieses Grundrecht geltenden Schranken zu beurteilen (Jörg Paul Müller, BV-Kommentar, N 8 zur Meinungsfreiheit, mit Hinweisen; zur ähnlichen Abgrenzung der Pressefreiheit von der Werbefreiheit siehe Fritz Gygi, Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bern 1986, 187; Bernhart, a.a.O., 148 ff.). Die HGF schützt auch die liberalen Berufe, so namentlich die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes. Art. 31 Abs. 2 BV bildet den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für kantonale Einschränkungen der HGF, die allerdings auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (BGE 119 Ia 374 ff.; René Rhinow, BV-Kommentar, N 154 zu Art. 31, mit Hinweisen).

b) Während der EGMR in früheren Entscheiden (EuGRZ 1985, 174 f.) die Frage noch offengelassen hatte, ob Art. 10 EMRK sich auch auf kommerzielle Werbung erstrecke, wurde in späteren Entscheiden festgehalten, dass sich diese Bestimmung nicht nur auf bestimmte Arten von Informationen, Ideen und Ausdrucksformen beziehe, sondern auch auf artistische Darbietungen, Informationen kommerzieller Natur und sogar auf Werbesendungen im Kabelfernsehen (Nachweise im Urteil des EGMR i.S. C. C. c. Spanien vom 24. Februar 1994, in Newsletter 2/1994, 84). Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 EMRK sind Eingriffe gerechtfertigt, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und sie zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (a.a.O., 85; EuGRZ 1991, 525; vgl. auch Bernhart, a.a.O., 153 ff., 179 ff.). Daraus resultiert eine grundrechtliche Konkurrenzsituation zwischen der HGF und der Meinungsfreiheit. In diesem Konkurrenzverhältnis ist die Wirtschaftswerbung - im Sinne eines bewussten und Kosten verursachenden Einsatzes von Werbemitteln für Dienstleistungen, wie dies vorliegend der Fall ist - primär der HGF zuzuordnen, während Äusserungen mit bloss sekundärem Werbeeffekt primär der Meinungsfreiheit zuzuordnen wären (Bernhart, a.a.O., 181). 5.a) Gemäss Art. 24 Abs. 3 GOG ahndet das Obergericht Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte. Weder das GOG noch das Obwaldner Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (LB V, 8 ff.) enthalten Verhaltensregeln für Rechtsanwälte. Mit dem Verweis auf die Berufs- und Standespflichten in Art 24 Abs. 3 GOG sind offensichtlich die Verbandsvorschriften des Unterwaldner Anwaltsverbandes gemeint. Diese für seine Mitglieder aufgestellten verbandsrechtlichen Standesregeln sowie die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes gelten als Ausdruck dessen, was bei Anwälten üblich ist und gewissermassen als Verkehrssitte zu gelten hat. Ob diese Form der Paralegislation mittels dynamischer Verweisung bei einem schweren Grundrechtseingriff eine ausreichende gesetzliche Grundlage böte, kann dahingestellt bleiben, unterstehen doch die Anwälte nach den Standesregeln nicht einem absoluten Werbeverbot. Bei blossen Werbebeschränkungen handelt es sich nicht um einen schweren Eingriff in die HGF, weshalb hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage keine Bedenken bestehen (vgl. auch BGE 108 Ia 319 E. bb). Zudem sind die Standesregeln für die Disziplinarbehörde rechtlich nicht verbindlich; vielmehr entscheidet das Obergericht frei, ob die Nichtbeachtung einer in den Verbandsregeln festgehaltenen Übung oder Pflicht aufsichtsrechtlich relevant ist und das Einschreiten erfordert (AbR 1988/89 Nr. 3, 1984/85 Nr. 6, 1980/81 Nr. 2; BGE 105 II 157; Max. XII, Nr. 402, XI, Nr. 458; vgl. Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, 128).

b) Der Zweck der Werbebeschränkung darf nicht im Schutz vor Konkurrenz liegen. Dies wäre weder mit Art. 10 EMRK noch mit Art. 31 BV vereinbar. Die Werbebeschränkungen dienen denn auch der Allgemeinheit. Sie sollen die Vertrauenswürdigkeit der Berufsangehörigen - als Folge des Schutzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr - gewährleisten, aber auch dem ordnungsgemässen Ablauf der anwaltlichen Praxis dienen (EuGRZ 1991, 525). Im Bereiche der freien Berufe, so auch beim Anwalt, ist die Beziehung zum Konsumenten in hohem Masse durch ein Kompetenzgefälle geprägt. Die überlegene Stellung des Anwaltes birgt die Gefahr der Ausnützung des Vertrauens und der Unwissenheit des Klienten. Der Nachfrager solcher Dienstleistungen ist dehalb besonders schutzbedürftig. Daher lässt sich der Anwaltsberuf nicht ausschliesslich kommerziell, d.h. aus blossem Gewinnstreben, betreiben (Bernhart, a.a.O., 201 f.). Der Gefahr der Ausnützung des Vertrauens und der Unwissenheit des Klienten unterliegt vermehrt, wer kommerzielle Werbung betreibt, wessen Werbung sich nicht auf sachliche Information beschränkt, sondern auf Mandatsakquisition ausgerichtet ist. Geht der Anstoss zum Vertragsschluss aufgrund aufdringlicher Werbung wesentlich vom Anwalt aus, gerät dieser unweigerlich in eine gewisse Abhängigkeit zum Klienten und es wird eine von eigenen Interessen unabhängige Beratung des Klienten erschwert, der unter Umständen in seinen in den Anwalt gesetzten Erwartungen beispielsweise wegen Aussichtslosigkeit seiner Anliegen enttäuscht werden muss. Die Werbebeschränkung dient vorrangig dem zulässigen Schutz der Konsumenten. Sie will sicherstellen, dass mit der Berufstätigkeit auch die Interessen der Konsumenten und nicht ausschliesslich kommerzielle Interessen verfolgt werden (EuGRZ 1984, 16 ff.). Für den Konsumenten ist Werbung ein Mittel, um sich über die besonderen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen zu informieren. Lediglich auf Information ausgerichtete Werbung bei zulässigem Anlass wie beispielsweise einer Kanzleieröffnung und -verlegung oder Erweiterung der Kanzleigemeinschft ist zulässig. Doch dürfen Informationsangaben insbesondere keine falschen Erwartungen wecken oder ungerechtfertigte Qualitätsansprüche suggerieren, sind doch solche Anpreisungen und Übertreibungen vom Laien-Konsumenten kaum überprüfbar. Auch wenn dem legitimen Informationsbedürfnis des Nachfragers und daraus folgenden Konsequenzen für die Regelung der Werbung Rechnung zu tragen ist, ist ein Verbot auf Mandatsakquisition ausgerichteter Werbung, insbesondere marktschreierischer, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung notwendig (Urteil des EGMR i.S. C. C. c. Spanien vom 24. Februar 1994, in Newsletter 2/1994, 85; vgl. auch Bernhart, a.a.O., 209). Hingegen verletzt eine Behörde die Konvention, wenn sie gegen einen Angehörigen eines freien Berufes vorgeht, der sich zu Fragen von allgemeinem Interesse äussert, auch wenn seine Aussage für ihn allenfalls sekundär irgendeine Werbewirkung haben konnte (EuGRZ 1985, 175; 1991, 525). Entscheidend ist, ob der Werbeeffekt primär oder bloss sekundär ist (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, N. 596).

c) In ihren Stellungnahmen machen die Rechtsanwälte wiederholt geltend, einem zunehmenden Konkurrenzdruck ausgesetzt zu sein und zwar nicht nur durch eine wachsende Zahl neuer Anwälte, sondern auch durch die Angebote beratender Unternehmungen, Banken und Treuhandfirmen, welche ihrerseits Rechtsanwälte beschäftigten, ohne dass diese den für Rechtsanwälte geltenden Werbebeschränkungen unterliegen würden. Damit rügen sie sinngemäss die Verletzung von Art. 31 BV unter dem Gesichtspunkt ungleicher Behandlung solcher Institute und der Anwälte. aa) Ob Art. 31 BV einen besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gewährleistet, der nicht schon aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV folgt, ist in der neueren Doktrin umstritten (statt vieler für den bejahenden Standpunkt: René A. Rhinow, BV-Kommentar, N 176 ff., insbesondere N 183 zu Art. 31; für den verneinden Standpunkt: Georg Müller, BV-Kommentar, N 29 zu Art. 4 BV). Das Bundesgericht hat die Frage, unter Hinweis auf die in der Doktrin erhobene Kritik, in BGE 112 Ia 30 E. 3a, 34 f. und 106 Ia 267 E. 5a 275 offengelassen. Auf den Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen können sich nach der Rechtsprechung jedenfalls nur direkte Gewerbegenossen berufen. Als solche gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE vom 30. September 1993 [2P. 19/1991] und vom 12. November 1993 [2P.265/6/1992], 106 Ia 267 E. 5a 274, 93 I 305 E. 2a 309, 89 I 27 ff.). bb) Vor diesem Hintergrund können Banken, Treuhänder, Versicherungen einerseits und Anwälte andererseits nicht als direkte Konkurrenten gelten. Trotz gewisser Überschneidungen richten sie sich insgesamt nicht mit gleichen Dienstleistungsangeboten an das gleiche Publikum. So hat auch der EGMR betont, dass beispielsweise die Rechtsberatung durch Versicherungsunternehmen und dergleichen, die keinen staatlichen Werbebeschränkungen unterworfen sind, trotz gewisser Überschneidungen nicht mit der Tätigkeit freiberuflicher Anwälte verglichen werden könne, welche eine zentrale Rolle als Mittler zwischen Öffentlichkeit und Gerichtsbarkeit einnähmen (Newsletter 2/1994, 85 f.; vgl. auch Bernhart, a.a.O., 171 ff.). Die Rechtsanwälte können sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen. Ebensowenig ist ein Verstoss gegen das in Art. 4 Abs. 1 BV enthaltene Gleichbehandlungsgebot ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umschriebenen Werbebeschränkungen eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse und grundsätzlich notwendig bzw. verhältnismässig sind. Sie sind mit Art. 10 EMRK und mit Art. 4 und 31 BV vereinbar und daher auch disziplinarisch relevant.

6. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint die Tatsache als solche, dass aus Anlass der Erweiterung der Bürogemeinschaft durch eine Filiale in Emmenbrücke Prospekte an einen beschränkten Empfängerkreis zugestellt wurden, nicht als eine Verletzung der Berufspflichten. Die Eröffnung der Filiale in Emmenbrücke bildete einen zulässigen Anlass, um interessierte Kreise auf die bevorstehende Büroeröffnung und das Bestehen weiterer Filialen aufmerksam zu machen. Der Hinweis auf Zweigstellen ist zulässig, sofern Aufmachung und Umfang auf die Orientierung des Adressaten und nicht auf eine reklamehafte Anpreisung schliessen lassen (Bernischer Anwaltsverband, a.a.O., 69). Zu prüfen ist die Ausgestaltung der Prospekte.

a) Die Ausstattung von Inseraten oder Rundschreiben mit einem Porträt des Rechtsanwaltes ist in der Literatur umstritten (ablehnend: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, 199 ff.; Wolfgang Salzmann, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat, Diss. FR 1976, 281; unbedenklich: Bernhart, Werbung der Rechtsanwälte - Ansätze für verfassungsrechtliche Neubewertung, plädoyer 1993, Nr. 1, 39). Während die Porträtierung von Autoren bei zahlreichen Printmedien fast schon zur Regel geworden ist, scheint sich diese Übung neuerdings auch in juristischen Fachzeitschriften (z.B. AJP, aber auch Veröffentlichungen des SAV) anzubahnen. Es wird damit auf ein Informationsbedürfnis der Leserschaft reagiert, die wissen will, mit wem sie es zu tun hat. Nun besteht zwar zwischen der Porträtierung und dem Bedürfnis nach sachlicher Information wie etwa für Hinweise auf Spezialisierung oder Sprachkenntnisse kein sachlich zwingender Zusammenhang. Indessen wäre es unverhältnismässig, die Grenze zwischen erlaubter und unsachlicher Werbung einfach dort zu ziehen, wo Information noch als zwingend notwendig betrachtet werden kann. Denn eine Information, die sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt, braucht deswegen nicht schon unsachlich, aufdringlich zu sein. Was als unsachlich bzw. aufdringlich zu gelten hat, kann sodann nicht ein für allemal unverrückbar definiert werden, sondern unterliegt wie alle Werturteile zwangsläufig den sich im Laufe der Zeit wandelnden Anschauungen und Gebräuchen. Aufgrund der heute herrschenden Anschauung kann die Wiedergabe eines Berufsangehörigen durch eine Photographie, sei es, dass er als Autor auftritt, sei es, dass er sich in ansonsten erlaubtem Rahmen an Dritte wendet oder gar an die Öffentlichkeit tritt, nicht (mehr) als aufdringlich empfunden werden.

b) Bedenken erweckt die Ausgestaltung des Prospektes hingegen in anderer Hinsicht, indem er durch Wort und Bild den unüberprüfbaren Eindruck eines besonders kompetenten, leistungsfähigen, aber auch grossen Unternehmens zu vermitteln versucht. aa) Bedenken erweckt namentlich die Anpreisung der Anwaltskanzlei als "Stark im Team, ganzheitlich im Denken, effizient in der Zusammenarbeit, ergänzt durch das Wissen des Einzelnen!". Abgesehen davon, dass solche Selbsteinschätzungen schlechterdings nicht überprüfbar sind, dürfte der dadurch vermittelte Eindruck auch insofern nicht unproblematisch sein, als die Anwälte der einzelnen Filialen schon aus Zeitgründen doch weitgehend auf sich allein gestellt sein dürften und der Klient - entgegen der erweckten Erwartung - in der Regel kaum durch ein Team unterstützt werden dürfte (was auch immer darunter zu verstehen ist). Diese Anpreisung muss als aufdringliche, nicht nachprüfbare und daher unzulässige Werbung qualifiziert werden. bb) In die gleiche Richtung weist die Ausgestaltung der Porträts der sechs Mitarbeiterinnen. Nun sind freilich auch andere Kanzleigemeinschaften und Anwaltskollektive längst dazu übergegangen, in ihren Briefköpfen auch das Sekretariatspersonal namentlich zu erwähnen. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal - nicht anders als hinsichtlich der Anwälte - bei der Klientschaft auch in dieser Hinsicht ein gewisses Informationsbedürfnis bestehen dürfte. Problematisch ist aber vorliegend, dass die Porträtlegenden lediglich die Namen der abgebildeten Frauen, nicht aber auch deren Funktionen wiedergeben. Aufgrund der Stellungnahme der Anwälte handelt es sich dabei samt und sonders um Sekretärinnen. Vorliegend wird aber gerade durch die Nichterwähnung der Funktionen der porträtierten Frauen im Verein mit der Bezeichnung der Rechtsanwälte C. und D. als Sitzleiter der Eindruck erweckt, dass die abgebildeten Frauen ebenfalls Anwältinnen oder zumindest (juristisch oder anderweitig fachspezifische ausgebildete) Sachbearbeiterinnen sein könnten, die allerdings - bei den Filialen - nicht im Rang einer Sitzleiterin stehen. Erweckt wird dadurch der Eindruck eines besonders leistungsfähigen Unternehmens. Eine Irreführung des Publikums (durch die Kombination der Abbildungen, Bildlegenden und andern Hinweise) ist daher nicht ausgeschlossen und hängt letztlich davon ab, ob der Adressat realisiert, dass es sich bei den abgebildeten Mitarbeiterinnen um Sekretärinnen und nicht um juristisch oder anderweitig fachspezifisch ausgebildete Mitarbeiterinnen handelt. cc) Der beabsichtigte Eindruck eines potenten und grossen Unternehmens wird noch verstärkt durch die Abbildung der Bürogebäude, in welchen die Kanzleien untergebracht sind. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Gebäude von beachtlicher Grösse. Die Abbildungen legen den Schluss nahe, es würden an den jeweiligen Sitzen potente "Advokaturfabriken" unterhalten. Diesbezüglich machen die Anwälte geltend, bei den Abbildungen handle es sich einzig um Orientierungshilfen hinsichtlich des Standortes. Es sei aufgrund der photographischen Abbildungen klar ersichtlich, dass in den betreffenden Geschäfts- und Gewerbehäusern vorab andere und in der Öffentlichkeit besser bekannte Firmen domiziliert seien. Aus diesen Ausführungen ist immerhin zu schliessen, dass das Advokaturbüro in den drei Gebäulichkeiten jeweils nur relativ wenig Platz in Anspruch nimmt ... Unbehelflich ist der Hinweis auf die Funktion einer Orientierungshilfe für Klienten hinsichtlich des Standortes. Solchen Zwecken dient allenfalls eine kleine Planskizze, die dem Klienten die zu wählende Route aufzeigt, nicht aber photographische Abbildungen der vorliegenden Art. Solche können von ihrer Aufmachung her gar keinen andern Zweck verfolgen, als den Eindruck eines besonders potenten Unternehmens zu verstärken. Dies ist aber eine irreführende Angabe (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. München 1990, N. 405 zu § 3 UWG [sinngemäss Art. 3 lit. b UWG entsprechend], 921).

7. Zu beanstanden ist ferner der unter der Abbildung von Rechtsanwalt C. stehende Eintrag: "Bevorzugte Tätigkeitsgebiete

- Privatrecht, insbesondere Erb- und Sachenrecht

- Gesellschaftsrecht

- Internationales Privat- und Verfahrensrecht

- beratend wie auch forensisch tätig" Diesbezüglich wird geltend gemacht, es handle sich um eine zulässige Information über den spezifischen Tätigkeitsbereich. Es würden dabei keine Spezialkenntnisse vorgetäuscht. Es seien nur bevorzugte Tätigkeitsgebiete angegeben worden.

a) Die Direktive des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend Eintrag in berufliche Verzeichnisse und Nachschlagewerke gestattet den Tatsachen entsprechende und nicht irreführende Angaben betreffend Tätigkeitsgebiete. Im Hinblick auf die heute fast unvermeidliche Spezialisierung der Anwälte wird diese neue Regelung in der Literatur begrüsst (vgl. Sterchi, a.a.O., 64). Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass die Angaben wahr sein müssen und keine Übertreibungen enthalten dürfen, zumal keine staatliche Kontrolle oder gar eine Spezialprüfung besteht, die für die Qualifikation des Betreffenden im angegebenen Spezialgebiet Gewähr böte. Nach der Praxis der Zürcherischen Aufsichtskommission muss sich der Rechtsanwalt über eine aussergewöhnliche Beherrschung des betreffenden Fachs ausweisen und den Hinweis in eine angemessene Form kleiden (ZR 1946 Nr. 4, 8). Im Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes (197) wird dazu ausgeführt, es sei richtig, zu verlangen, dass der Rechtsanwalt aufgrund seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung im betreffenden Gebiet überdurchschnittlich beschlagen sei. Auch wenn der Anwalt nur erwähnt, dass er bestimmte Gebiete im Sinne eines bevorzugten Tätigkeitsgebietes eingehender pflegen möchte, entsteht gegen aussen der Eindruck, er verfüge über ein entsprechendes Spezialwissen (vgl. auch Lelio Vieli, Spezialisierung oder bevorzugtes Tätigkeitsgebiet - Werbung oder Information, SAV 7/1993, 9 ff.).

b) Im Hinblick auf die Rechtsgleichheit zwischen alteingesessenen Anwälten und jungen Einsteigern dürfte es zu weit führen, dem jungen Anwalt einen Hinweis auf seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete generell zu verbieten. Jedoch darf vom Berufsanfänger erwartet werden, dass er derartige Hinweise nur dann anbringt, wenn er tatsächlich im angegebenen Rechtsgebiet über besonders vertiefte Kenntnisse verfügt, z.B. weil er im betreffenden Gebiet dissertiert oder sonst Arbeiten verfasst hat, die trotz fehlender Praxis auf überdurchschnittliche Kenntnisse in diesem Fach hinweisen. Der Berufsanfänger hat sich indessen beim Anbringen von Hinweisen auf seine Tätigkeitsgebiete besonderer Vorsicht zu befleissigen, damit kein irreführender Eindruck entsteht. Nur besonders gute Rechtskenntnisse auf einem bestimmten Gebiet vermögen die fehlende Praxis wettzumachen.

c) Im Lichte dieser Kriterien erweckt Bedenken, wenn beim erst am kürzlich in Obwalden zum Anwalt patentierten C einige Monate später Gesellschaftsrecht und Internationales Privat- und Verfahrensrecht als bevorzugte Tätigkeitsgebiete bezeichnet werden. Das Gesellschaftsrecht und das Internationale Privatrecht beherrscht ein Anwalt in der Regel erst nach eingehenden Studien und langjähriger Praxis. Erfahrungen im Verfahrensrecht vermag der Anwalt grundsätzlich nur in seiner forensischen Tätigkeit zu erlangen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der erst kurz vor Erscheinen des Prospekts patentierte C über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die auf eine aussergewöhnliche Beherrschung und überdurchschnittliche Beschlagenheit in den genannten Rechtsgebieten schliessen lassen und es rechtfertigten, diese als seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete zu bezeichnen, wird doch damit unweigerlich der Eindruck erweckt, er verfüge diesbezüglich über Spezialwissen bzw. spezielle Erfahrungen. ES wird in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass und inwiefern Rechtsanwalt C. in den betreffenden Gebieten über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Es handelt sich deshalb um eine irreführende Angabe, zumal der Prospekt keine Angaben über den Zeitpunkt der Patentierung von Rechtsanwalt C. enthält, die es dem Konsumenten erlauben würden, die eine oder andere Äusserung zu relativieren.

8. Im kleinen Prospekt findet sich der Eintrag: "Honorar gemäss anwendbarem Standestarif; pauschal nach Absprache möglich (ausser bei Prozessen)". Gemäss Ziff. 13 Abs. 3 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes darf der Anwalt für Rechtsberatungen Pauschalhonorare vereinbaren; sie sollen der voraussichtlichen Leistung des Anwaltes entsprechen. Eine gleichlautende Regelung findet sich in Ziff. 13 Abs. 3 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Bedenken erweckt nicht, dass die Anwälte (ausser bei Prozessen) auch zur Absprache von Pauschalhonoraren bereit sind, sondern dass dies angepriesen wird. Dem (potentiellen) Klienten wird damit suggeriert, mit der Mandatserteilung erlange er die Hilfeleistung des Anwaltes unter Umständen zu besonders günstigen Konditionen, die ihm womöglich bei einem andern Vertreter der Berufsgattung nicht zuteil würden. Darin ist unzulässige Werbung zu erblicken.

9. Anlässlich der Eröffnung der Filiale in Emmenbrücke wurden die Rechtsanwälte des Advokaturbüros X. vorgestellt. Anschliessend erfolgte ein Apéro in den Räumen der neu bezogenen Büros. Für die Büroeröffnung wurde mittels einer Einladung an ausgewählte Adressaten geworben, wobei auf dem Programm ein Apéro, die Besichtigung der Büros sowie eine Vernissage erwähnt wurden.

a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vernissage und der Zeitungsartikel sind die bereits zitierten Regeln über die Zulässigkeit der Werbung massgeblich. Aus Deutschland wird berichtet, Vernissagen und Konzerte erfreuten sich in Anwaltskanzleien grosser Beliebtheit. Gegen die Veranstaltungen als solche werden in der dortigen Literatur keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Der Kreis der Eingeladenen soll aber ausserhalb des persönlichen Bereichs die Mandantenpflege nicht überschreiten (Lindenberg/Hummel/ Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechtes, Köln 1988, Die Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechtes, 126). Ähnliches dürfte auch für schweizerische Verhältnisse angemessen sein. Auf jeden Fall muss der Kreis der Eingeladenen beschränkt sein. Eine Einladung an jedermann würde das zulässige Mass überschreiten. Die Anwälte behaupten, die Einladung nur an ausgesuchte Personen verschickt zu haben.

b) Problematisch sind solche Veranstaltungen, wenn sie nicht ausnahmsweise aus dem einmaligen Anlass einer Büroeröffnung, sondern wiederholt oder gar mit einer gewissen Regelmässigkeit abgehalten werden. Diesfalls dürften sie nicht mehr dazu dienen, einem einmaligen Anlass, der es nach herrschender Auffassung rechtfertigt, das Publikum zu informieren, ein gewisses (festliches) Gepräge zu geben, sondern wären ausschliesslich auf Werbung ausgerichtet. Die Verbindung der Büroeröffnung mit einer Vernissage - denkbar wäre auch eine Umrahmung der Veranstaltung durch musikalische Darbietungen oder eine Lesung usw. - ist an sich unbedenklich. Bedenken erweckt vorliegend aber die im Anschluss an die Vernissage mehrere Monate dauernde Ausstellung, die ein unbestimmtes Publikum veranlassen sollte, die Räumlichkeiten des Advokaturbüros aufzusuchen. Damit wurde Publikum mit sachfremden Motiven, die mit dem Aufsuchen einer Anwaltsklanzlei nichts zu tun haben, in die Büroräumlichkeiten gelockt. Dies ist eine unerlaubte Werbemethode. Wie dabei das Anwaltsgeheimnis angemessen gewahrt werden soll - dazu gehört auch die schlichte Tatsache, dass jemand einen Anwalt aufsucht - ist schleierhaft.

10. Über die Vernissage wurde u.a. in der Luzerner Zeitung berichtet.

a) Kritisch einzustufen ist, wenn eine Büroeröffnung mittels einer Vernissage durch die Berichterstattung in Zeitungen zu einer öffentlichen Angelegenheit wird. Hier erscheint die Vernissage als Mittel zum Zweck, auf die eigene Tätigkeit und Person hinzuweisen. Durch die Berichterstattung wird die Werbung in eine übertrieben auffällige und reklamehafte Form gekleidet. Der Anwalt wird dadurch nicht aufgrund seiner Leistungen, sondern wegen seiner geschickt plazierten Medienpräsenz zum Gegenstand der öffentlichen Meinung. Das widerspricht dem Bestreben, den fachlich ausgewiesensten Anwalt und nicht den kommerziell raffiniertesten zu fördern. Eine vom Anwalt initiierte oder geduldete und vorwiegend den eigenen ökonomischen Interessen (und nicht allfälligen öffentlichen Interessen) dienende Berichterstattung in den Medien ist mit den Berufspflichten eines Anwaltes nach wie vor unvereinbar.

b) In der Luzerner Zeitung vom 10. September 1993 erschien unter dem Titel "Neues Advokaturbüro" der folgende Artikel: "Mit einer Vernissage eröffnete am Mittwoch abend das Advokaturbüro (X.) die Zweigniederlassung in Emmenbrücke. In Zukunft werden C. als Sitzleiter und seine Sekretärin das Advokaturbüro ... in der Region Luzern vertreten. Das Büro in Emmenbrücke wird selbständig geführt. C will aber eng mit dem Hauptsitz und der anderen Zweigstelle ... zusammenarbeiten, was eine optimale Fallbetreuung ermöglicht. "Jeder von uns hat einen speziellen Tätigkeitsbereich, und so können benötigte Informationen jederzeit eingeholt werden", erklärt (A.), der zusammen mit (B.) den Hauptsitz ... führt ..." ... Rechtsanwalt A. hat die Berichterstattung in der Luzerner Zeitung nicht nur geduldet, sondern auch initiiert. Er hat damit gegen die Berufspflichten verstossen. 11.a) Mit einem Schreiben vom 17. Juni 1993 wandte sich Rechtsanwalt B. "an unsere Klientschaft". Er machte darin die Kunden auf das Inkrafttreten des bäuerlichen Bodenrechtes am 1. Januar 1994 aufmerksam. Zugleich führte er aus, das Bodenrecht bringe einige Beschwernisse in bezug auf die freie Veräusserung und die weitere Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken und schloss: "Da im Kanton Obwalden kein Zerstückelungsverbot besteht, können nun landwirtschaftliche Grundstücke in der Weise parzelliert werden, dass kleinere Grundstücke als 2'500 m2 entstehen, so dass alsdann bezüglich dieser Einzelparzellen von weniger als 2'500 m2 das bäuerliche Bodenrecht nicht zur Anwendung gelangt." Abschliessend hielt er fest: "Ich hoffe, Ihnen mit dieser Zusendung gedient zu haben, und glaube, dass es mit Sicherheit angezeigt ist, die sich stellenden Probleme eingehender zu analysieren und zu prüfen. Bei allfälligen weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung." Dem Schreiben wurde eine Aktennotiz betreffend "Auswirkungen des neuen bäuerlichen Bodenrechtes" im Umfang von acht Seiten beigelegt. Am Schluss dieser kleinen Abhandlung ist zu lesen, es bleibe nichts anderes übrig, als grosse Parzellen in Grundstücke, die kleiner als 2'500 m2 sind, aufzuteilen. Eine solche Parzellierung müsse aber bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschlossen sein, da das neue bäuerliche Bodenrecht voraussichtlich am 1. Januar 1994 in Kraft treten werde und ab diesem Zeitpunkt keine solchen Zerstückelungen mehr zulässig sein würden.

b) In der Literatur werden Rundschreiben als zulässig bezeichnet, soweit sie durch einen besonderen Anlass gerechtfertigt werden (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, a.a.O., 195), was beispielsweise bei Inkrafttreten eines neuen Gesetzes grundsätzlich der Fall ist. In der deutschen Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei anwaltlichen Rundschreiben Sorgfalt geboten sei. Insbesondere Spezialisten würden regelmässig Informationsdienste herausgeben. Solange sie den Mandatsbereich betreffen würden und an Klienten gerichtet seien, sei dagegen nichts einzuwenden. Informationsdienste müssten aber darauf bedacht sein, nicht über ihren Informationszweck hinauszugehen (Lindenberg/ Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., 126). Die Rundschreiben dürfen nicht dazu dienen, den Rechtsanwalt gegenüber seinen Kollegen herauszuheben und ihm eine besondere Nachfrage zu verschaffen. Sie dürfen insbesondere nicht dem Kundenfang dienen (vgl. Ziff. 6 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes). Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Praktiken von Banken und Treuhändern dürfen die Möglichkeiten des Anwaltes, sich an seine Klientschaft zu wenden und sie über neuere Rechtsentwicklungen zu informieren, nicht zu stark eingeschränkt werden. Eine restriktive Praxis dürfte zwar kleinere Advokaturbüros, die sich die Redaktion von Informationsdiensten nicht leisten können, schützen, welche Zielsetzung aber mit der HGF nicht vereinbar wäre, jedoch insgesamt den Anwaltsstand gegenüber der grossen Konkurrenz der Banken und Treuhänder benachteiligen. Entscheidend für die Zulässigkeit von Rundschreiben ist, ob dabei die Information im Vordergrund steht oder ob es sich bloss um mehr oder weniger verkappte Mandatswerbung für die eigene Anwaltskanzlei handelt.

c) Zunächst fragt sich, ob das Informationsschreiben im Lichte dieser Ausführungen einen unzulässigen Inhalt aufweist. Obwohl der Anwalt nicht gleichermassen wie der Richter auf die objektive Rechtsanwendung verpflichtet ist (BGE 106 Ia 105), darf er nicht versuchen, die Rechtsordnung zu durchkreuzen, was allerdings nicht bedeutet, dass er dem Klienten gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zu verheimlichen hätte, selbst wenn sie im konkreten Fall als moralisch zweifelhaft erscheinen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, a.a.O., 40 ff.). Im vorliegenden Fall empfahl Rechtsanwalt B. seinen Klienten im Klartext, ihre Grundstücke noch vor Inkrafttreten des neuen bäuerlichen Bodenrechtes durch Parzellierung in kleinere Grundstücke als 2'500 m2 zu zerstückeln, damit auf sie das neue Recht nicht zur Anwendung gelange. Vor Inkrafttretung einer neuen Rechtsnorm haben die Rechtsunterworfenen die Möglichkeit, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass sie sich in einer günstigen Situation befinden. Das ist im Normalfall zulässig. Im Hinblick auf die besondere Stellung des Rechtsanwaltes geht es indessen nicht an, in einem Rundschreiben die Klienten ungebeten dazu anzuleiten, wie sie sich einer bevorstehenden Regelung zu entziehen vermögen. Das Verhalten von Rechtsanwalt B. zielt offensichtlich darauf ab, seinen Klienten aufzuzeigen, wie die Durchsetzung des materiellen Rechtes vereitelt werden könnte. Hinzu kommt, dass sich solche Gesetzesvereitelung im nachhinein unter Umständen sogar als Rechtsmissbrauch und damit für den Klienten nachteilig erweisen könnte.

d) Es ist ferner davon auszugehen, dass er sich versprach, durch die Aufklärung seiner Kunden in deren Augen als besonders versierter Anwalt zu erscheinen, der ihre Anliegen und Interessen auch ohne Aufforderung wahrnimmt. Damit war selbstredend ein Werbeeffekt verbunden und offensichtlich auch bezweckt. Handfeste materielle Interessen dürften Rechtsanwalt B. dazu veranlasst haben, seinen Klienten die Zerstückelung ihrer Grundstücke nahezulegen. Dies ist aber auf Mandatsakquisition ausgerichtete und damit unerlaubte Werbung, mit welchen Methoden sich der Anwalt nach Art des Marktschreiers der Klientschaft geradezu aufdrängt. Nicht umsonst führte er zum Schluss seines Schreibens aus, es sei mit Sicherheit angezeigt, die sich stellenden Probleme eingehender zu analysieren und zu prüfen und bei allfälligen weiteren Fragen stehe er selbstverständlich gerne zur Verfügung. Damit dürfte sich Rechtsanwalt B. versprochen haben, dass sich einige seiner Kunden zur Zerstückelung ihrer Grundstücke und im Zusammenhang damit zu Beratungen und zur Einleitung der erforderlichen Schritte animieren liessen. Die Anstiftung zur Gesetzesvereitelung zielte offensichtlich auf die Akquisition zusätzlicher Mandate und die Realisierung der damit verbundenen Honoraransprüche ab. Dies ist mit den Berufspflichten eines Anwaltes nicht vereinbar. (Publiziert in der SJZ 1995, 31 ff., Nr. 2) de| fr | it Schlagworte werbung rechtsanwalt berufspflicht literatur gesetz emrk zeitung bäuerliches bodenrecht grundstück kanton konsument öffentliches interesse frage inkrafttreten berichterstattung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.10 EMRK: Art.10 BV: Art.4 Art.31 UWG: Art.3 SJZ 1995 S.31 Leitentscheide BGE 93-I-305 105-II-149 S.157 67-I-80 89-I-27 106-IA-267 112-IA-30 108-IA-316 S.318 119-IA-374 106-IA-100 S.105 108-IA-316 S.319 AbR 1994/95 Nr. 1 1988/89 Nr. 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 6 Im Lichte dieser Ausführungen erscheint die Tatsache als solche, dass aus Anlass der Erweiterung der Bürogemeinschaft durch eine Filiale in Emmenbrücke Prospekte an einen beschränkten Empfängerkreis zugestellt wurden, nicht als eine Verletzung der Berufspflichten. Die Eröffnung der Filiale in Emmenbrücke bildete einen zulässigen Anlass, um interessierte Kreise auf die bevorstehende Büroeröffnung und das Bestehen weiterer Filialen aufmerksam zu machen. Der Hinweis auf Zweigstellen ist zulässig, sofern Aufmachung und Umfang auf die Orientierung des Adressaten und nicht auf eine reklamehafte Anpreisung schliessen lassen (Bernischer Anwaltsverband, a.a.O., 69). Zu prüfen ist die Ausgestaltung der Prospekte.

a) Die Ausstattung von Inseraten oder Rundschreiben mit einem Porträt des Rechtsanwaltes ist in der Literatur umstritten (ablehnend: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, 199 ff.; Wolfgang Salzmann, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat, Diss. FR 1976, 281; unbedenklich: Bernhart, Werbung der Rechtsanwälte - Ansätze für verfassungsrechtliche Neubewertung, plädoyer 1993, Nr. 1, 39). Während die Porträtierung von Autoren bei zahlreichen Printmedien fast schon zur Regel geworden ist, scheint sich diese Übung neuerdings auch in juristischen Fachzeitschriften (z.B. AJP, aber auch Veröffentlichungen des SAV) anzubahnen. Es wird damit auf ein Informationsbedürfnis der Leserschaft reagiert, die wissen will, mit wem sie es zu tun hat. Nun besteht zwar zwischen der Porträtierung und dem Bedürfnis nach sachlicher Information wie etwa für Hinweise auf Spezialisierung oder Sprachkenntnisse kein sachlich zwingender Zusammenhang. Indessen wäre es unverhältnismässig, die Grenze zwischen erlaubter und unsachlicher Werbung einfach dort zu ziehen, wo Information noch als zwingend notwendig betrachtet werden kann. Denn eine Information, die sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt, braucht deswegen nicht schon unsachlich, aufdringlich zu sein. Was als unsachlich bzw. aufdringlich zu gelten hat, kann sodann nicht ein für allemal unverrückbar definiert werden, sondern unterliegt wie alle Werturteile zwangsläufig den sich im Laufe der Zeit wandelnden Anschauungen und Gebräuchen. Aufgrund der heute herrschenden Anschauung kann die Wiedergabe eines Berufsangehörigen durch eine Photographie, sei es, dass er als Autor auftritt, sei es, dass er sich in ansonsten erlaubtem Rahmen an Dritte wendet oder gar an die Öffentlichkeit tritt, nicht (mehr) als aufdringlich empfunden werden.

b) Bedenken erweckt die Ausgestaltung des Prospektes hingegen in anderer Hinsicht, indem er durch Wort und Bild den unüberprüfbaren Eindruck eines besonders kompetenten, leistungsfähigen, aber auch grossen Unternehmens zu vermitteln versucht. aa) Bedenken erweckt namentlich die Anpreisung der Anwaltskanzlei als "Stark im Team, ganzheitlich im Denken, effizient in der Zusammenarbeit, ergänzt durch das Wissen des Einzelnen!". Abgesehen davon, dass solche Selbsteinschätzungen schlechterdings nicht überprüfbar sind, dürfte der dadurch vermittelte Eindruck auch insofern nicht unproblematisch sein, als die Anwälte der einzelnen Filialen schon aus Zeitgründen doch weitgehend auf sich allein gestellt sein dürften und der Klient - entgegen der erweckten Erwartung - in der Regel kaum durch ein Team unterstützt werden dürfte (was auch immer darunter zu verstehen ist). Diese Anpreisung muss als aufdringliche, nicht nachprüfbare und daher unzulässige Werbung qualifiziert werden. bb) In die gleiche Richtung weist die Ausgestaltung der Porträts der sechs Mitarbeiterinnen. Nun sind freilich auch andere Kanzleigemeinschaften und Anwaltskollektive längst dazu übergegangen, in ihren Briefköpfen auch das Sekretariatspersonal namentlich zu erwähnen. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal - nicht anders als hinsichtlich der Anwälte - bei der Klientschaft auch in dieser Hinsicht ein gewisses Informationsbedürfnis bestehen dürfte. Problematisch ist aber vorliegend, dass die Porträtlegenden lediglich die Namen der abgebildeten Frauen, nicht aber auch deren Funktionen wiedergeben. Aufgrund der Stellungnahme der Anwälte handelt es sich dabei samt und sonders um Sekretärinnen. Vorliegend wird aber gerade durch die Nichterwähnung der Funktionen der porträtierten Frauen im Verein mit der Bezeichnung der Rechtsanwälte C. und D. als Sitzleiter der Eindruck erweckt, dass die abgebildeten Frauen ebenfalls Anwältinnen oder zumindest (juristisch oder anderweitig fachspezifische ausgebildete) Sachbearbeiterinnen sein könnten, die allerdings - bei den Filialen - nicht im Rang einer Sitzleiterin stehen. Erweckt wird dadurch der Eindruck eines besonders leistungsfähigen Unternehmens. Eine Irreführung des Publikums (durch die Kombination der Abbildungen, Bildlegenden und andern Hinweise) ist daher nicht ausgeschlossen und hängt letztlich davon ab, ob der Adressat realisiert, dass es sich bei den abgebildeten Mitarbeiterinnen um Sekretärinnen und nicht um juristisch oder anderweitig fachspezifisch ausgebildete Mitarbeiterinnen handelt. cc) Der beabsichtigte Eindruck eines potenten und grossen Unternehmens wird noch verstärkt durch die Abbildung der Bürogebäude, in welchen die Kanzleien untergebracht sind. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Gebäude von beachtlicher Grösse. Die Abbildungen legen den Schluss nahe, es würden an den jeweiligen Sitzen potente "Advokaturfabriken" unterhalten. Diesbezüglich machen die Anwälte geltend, bei den Abbildungen handle es sich einzig um Orientierungshilfen hinsichtlich des Standortes. Es sei aufgrund der photographischen Abbildungen klar ersichtlich, dass in den betreffenden Geschäfts- und Gewerbehäusern vorab andere und in der Öffentlichkeit besser bekannte Firmen domiziliert seien. Aus diesen Ausführungen ist immerhin zu schliessen, dass das Advokaturbüro in den drei Gebäulichkeiten jeweils nur relativ wenig Platz in Anspruch nimmt ... Unbehelflich ist der Hinweis auf die Funktion einer Orientierungshilfe für Klienten hinsichtlich des Standortes. Solchen Zwecken dient allenfalls eine kleine Planskizze, die dem Klienten die zu wählende Route aufzeigt, nicht aber photographische Abbildungen der vorliegenden Art. Solche können von ihrer Aufmachung her gar keinen andern Zweck verfolgen, als den Eindruck eines besonders potenten Unternehmens zu verstärken. Dies ist aber eine irreführende Angabe (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. München 1990, N. 405 zu § 3 UWG [sinngemäss Art. 3 lit. b UWG entsprechend], 921).

E. 7 Zu beanstanden ist ferner der unter der Abbildung von Rechtsanwalt C. stehende Eintrag: "Bevorzugte Tätigkeitsgebiete

- Privatrecht, insbesondere Erb- und Sachenrecht

- Gesellschaftsrecht

- Internationales Privat- und Verfahrensrecht

- beratend wie auch forensisch tätig" Diesbezüglich wird geltend gemacht, es handle sich um eine zulässige Information über den spezifischen Tätigkeitsbereich. Es würden dabei keine Spezialkenntnisse vorgetäuscht. Es seien nur bevorzugte Tätigkeitsgebiete angegeben worden.

a) Die Direktive des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend Eintrag in berufliche Verzeichnisse und Nachschlagewerke gestattet den Tatsachen entsprechende und nicht irreführende Angaben betreffend Tätigkeitsgebiete. Im Hinblick auf die heute fast unvermeidliche Spezialisierung der Anwälte wird diese neue Regelung in der Literatur begrüsst (vgl. Sterchi, a.a.O., 64). Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass die Angaben wahr sein müssen und keine Übertreibungen enthalten dürfen, zumal keine staatliche Kontrolle oder gar eine Spezialprüfung besteht, die für die Qualifikation des Betreffenden im angegebenen Spezialgebiet Gewähr böte. Nach der Praxis der Zürcherischen Aufsichtskommission muss sich der Rechtsanwalt über eine aussergewöhnliche Beherrschung des betreffenden Fachs ausweisen und den Hinweis in eine angemessene Form kleiden (ZR 1946 Nr. 4, 8). Im Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes (197) wird dazu ausgeführt, es sei richtig, zu verlangen, dass der Rechtsanwalt aufgrund seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung im betreffenden Gebiet überdurchschnittlich beschlagen sei. Auch wenn der Anwalt nur erwähnt, dass er bestimmte Gebiete im Sinne eines bevorzugten Tätigkeitsgebietes eingehender pflegen möchte, entsteht gegen aussen der Eindruck, er verfüge über ein entsprechendes Spezialwissen (vgl. auch Lelio Vieli, Spezialisierung oder bevorzugtes Tätigkeitsgebiet - Werbung oder Information, SAV 7/1993, 9 ff.).

b) Im Hinblick auf die Rechtsgleichheit zwischen alteingesessenen Anwälten und jungen Einsteigern dürfte es zu weit führen, dem jungen Anwalt einen Hinweis auf seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete generell zu verbieten. Jedoch darf vom Berufsanfänger erwartet werden, dass er derartige Hinweise nur dann anbringt, wenn er tatsächlich im angegebenen Rechtsgebiet über besonders vertiefte Kenntnisse verfügt, z.B. weil er im betreffenden Gebiet dissertiert oder sonst Arbeiten verfasst hat, die trotz fehlender Praxis auf überdurchschnittliche Kenntnisse in diesem Fach hinweisen. Der Berufsanfänger hat sich indessen beim Anbringen von Hinweisen auf seine Tätigkeitsgebiete besonderer Vorsicht zu befleissigen, damit kein irreführender Eindruck entsteht. Nur besonders gute Rechtskenntnisse auf einem bestimmten Gebiet vermögen die fehlende Praxis wettzumachen.

c) Im Lichte dieser Kriterien erweckt Bedenken, wenn beim erst am kürzlich in Obwalden zum Anwalt patentierten C einige Monate später Gesellschaftsrecht und Internationales Privat- und Verfahrensrecht als bevorzugte Tätigkeitsgebiete bezeichnet werden. Das Gesellschaftsrecht und das Internationale Privatrecht beherrscht ein Anwalt in der Regel erst nach eingehenden Studien und langjähriger Praxis. Erfahrungen im Verfahrensrecht vermag der Anwalt grundsätzlich nur in seiner forensischen Tätigkeit zu erlangen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der erst kurz vor Erscheinen des Prospekts patentierte C über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die auf eine aussergewöhnliche Beherrschung und überdurchschnittliche Beschlagenheit in den genannten Rechtsgebieten schliessen lassen und es rechtfertigten, diese als seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete zu bezeichnen, wird doch damit unweigerlich der Eindruck erweckt, er verfüge diesbezüglich über Spezialwissen bzw. spezielle Erfahrungen. ES wird in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass und inwiefern Rechtsanwalt C. in den betreffenden Gebieten über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Es handelt sich deshalb um eine irreführende Angabe, zumal der Prospekt keine Angaben über den Zeitpunkt der Patentierung von Rechtsanwalt C. enthält, die es dem Konsumenten erlauben würden, die eine oder andere Äusserung zu relativieren.

E. 8 Im kleinen Prospekt findet sich der Eintrag: "Honorar gemäss anwendbarem Standestarif; pauschal nach Absprache möglich (ausser bei Prozessen)". Gemäss Ziff. 13 Abs. 3 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes darf der Anwalt für Rechtsberatungen Pauschalhonorare vereinbaren; sie sollen der voraussichtlichen Leistung des Anwaltes entsprechen. Eine gleichlautende Regelung findet sich in Ziff. 13 Abs. 3 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Bedenken erweckt nicht, dass die Anwälte (ausser bei Prozessen) auch zur Absprache von Pauschalhonoraren bereit sind, sondern dass dies angepriesen wird. Dem (potentiellen) Klienten wird damit suggeriert, mit der Mandatserteilung erlange er die Hilfeleistung des Anwaltes unter Umständen zu besonders günstigen Konditionen, die ihm womöglich bei einem andern Vertreter der Berufsgattung nicht zuteil würden. Darin ist unzulässige Werbung zu erblicken.

E. 9 Anlässlich der Eröffnung der Filiale in Emmenbrücke wurden die Rechtsanwälte des Advokaturbüros X. vorgestellt. Anschliessend erfolgte ein Apéro in den Räumen der neu bezogenen Büros. Für die Büroeröffnung wurde mittels einer Einladung an ausgewählte Adressaten geworben, wobei auf dem Programm ein Apéro, die Besichtigung der Büros sowie eine Vernissage erwähnt wurden.

a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vernissage und der Zeitungsartikel sind die bereits zitierten Regeln über die Zulässigkeit der Werbung massgeblich. Aus Deutschland wird berichtet, Vernissagen und Konzerte erfreuten sich in Anwaltskanzleien grosser Beliebtheit. Gegen die Veranstaltungen als solche werden in der dortigen Literatur keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Der Kreis der Eingeladenen soll aber ausserhalb des persönlichen Bereichs die Mandantenpflege nicht überschreiten (Lindenberg/Hummel/ Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechtes, Köln 1988, Die Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechtes, 126). Ähnliches dürfte auch für schweizerische Verhältnisse angemessen sein. Auf jeden Fall muss der Kreis der Eingeladenen beschränkt sein. Eine Einladung an jedermann würde das zulässige Mass überschreiten. Die Anwälte behaupten, die Einladung nur an ausgesuchte Personen verschickt zu haben.

b) Problematisch sind solche Veranstaltungen, wenn sie nicht ausnahmsweise aus dem einmaligen Anlass einer Büroeröffnung, sondern wiederholt oder gar mit einer gewissen Regelmässigkeit abgehalten werden. Diesfalls dürften sie nicht mehr dazu dienen, einem einmaligen Anlass, der es nach herrschender Auffassung rechtfertigt, das Publikum zu informieren, ein gewisses (festliches) Gepräge zu geben, sondern wären ausschliesslich auf Werbung ausgerichtet. Die Verbindung der Büroeröffnung mit einer Vernissage - denkbar wäre auch eine Umrahmung der Veranstaltung durch musikalische Darbietungen oder eine Lesung usw. - ist an sich unbedenklich. Bedenken erweckt vorliegend aber die im Anschluss an die Vernissage mehrere Monate dauernde Ausstellung, die ein unbestimmtes Publikum veranlassen sollte, die Räumlichkeiten des Advokaturbüros aufzusuchen. Damit wurde Publikum mit sachfremden Motiven, die mit dem Aufsuchen einer Anwaltsklanzlei nichts zu tun haben, in die Büroräumlichkeiten gelockt. Dies ist eine unerlaubte Werbemethode. Wie dabei das Anwaltsgeheimnis angemessen gewahrt werden soll - dazu gehört auch die schlichte Tatsache, dass jemand einen Anwalt aufsucht - ist schleierhaft.

E. 10 Über die Vernissage wurde u.a. in der Luzerner Zeitung berichtet.

a) Kritisch einzustufen ist, wenn eine Büroeröffnung mittels einer Vernissage durch die Berichterstattung in Zeitungen zu einer öffentlichen Angelegenheit wird. Hier erscheint die Vernissage als Mittel zum Zweck, auf die eigene Tätigkeit und Person hinzuweisen. Durch die Berichterstattung wird die Werbung in eine übertrieben auffällige und reklamehafte Form gekleidet. Der Anwalt wird dadurch nicht aufgrund seiner Leistungen, sondern wegen seiner geschickt plazierten Medienpräsenz zum Gegenstand der öffentlichen Meinung. Das widerspricht dem Bestreben, den fachlich ausgewiesensten Anwalt und nicht den kommerziell raffiniertesten zu fördern. Eine vom Anwalt initiierte oder geduldete und vorwiegend den eigenen ökonomischen Interessen (und nicht allfälligen öffentlichen Interessen) dienende Berichterstattung in den Medien ist mit den Berufspflichten eines Anwaltes nach wie vor unvereinbar.

b) In der Luzerner Zeitung vom 10. September 1993 erschien unter dem Titel "Neues Advokaturbüro" der folgende Artikel: "Mit einer Vernissage eröffnete am Mittwoch abend das Advokaturbüro (X.) die Zweigniederlassung in Emmenbrücke. In Zukunft werden C. als Sitzleiter und seine Sekretärin das Advokaturbüro ... in der Region Luzern vertreten. Das Büro in Emmenbrücke wird selbständig geführt. C will aber eng mit dem Hauptsitz und der anderen Zweigstelle ... zusammenarbeiten, was eine optimale Fallbetreuung ermöglicht. "Jeder von uns hat einen speziellen Tätigkeitsbereich, und so können benötigte Informationen jederzeit eingeholt werden", erklärt (A.), der zusammen mit (B.) den Hauptsitz ... führt ..." ... Rechtsanwalt A. hat die Berichterstattung in der Luzerner Zeitung nicht nur geduldet, sondern auch initiiert. Er hat damit gegen die Berufspflichten verstossen. 11.a) Mit einem Schreiben vom 17. Juni 1993 wandte sich Rechtsanwalt B. "an unsere Klientschaft". Er machte darin die Kunden auf das Inkrafttreten des bäuerlichen Bodenrechtes am 1. Januar 1994 aufmerksam. Zugleich führte er aus, das Bodenrecht bringe einige Beschwernisse in bezug auf die freie Veräusserung und die weitere Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken und schloss: "Da im Kanton Obwalden kein Zerstückelungsverbot besteht, können nun landwirtschaftliche Grundstücke in der Weise parzelliert werden, dass kleinere Grundstücke als 2'500 m2 entstehen, so dass alsdann bezüglich dieser Einzelparzellen von weniger als 2'500 m2 das bäuerliche Bodenrecht nicht zur Anwendung gelangt." Abschliessend hielt er fest: "Ich hoffe, Ihnen mit dieser Zusendung gedient zu haben, und glaube, dass es mit Sicherheit angezeigt ist, die sich stellenden Probleme eingehender zu analysieren und zu prüfen. Bei allfälligen weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung." Dem Schreiben wurde eine Aktennotiz betreffend "Auswirkungen des neuen bäuerlichen Bodenrechtes" im Umfang von acht Seiten beigelegt. Am Schluss dieser kleinen Abhandlung ist zu lesen, es bleibe nichts anderes übrig, als grosse Parzellen in Grundstücke, die kleiner als 2'500 m2 sind, aufzuteilen. Eine solche Parzellierung müsse aber bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschlossen sein, da das neue bäuerliche Bodenrecht voraussichtlich am 1. Januar 1994 in Kraft treten werde und ab diesem Zeitpunkt keine solchen Zerstückelungen mehr zulässig sein würden.

b) In der Literatur werden Rundschreiben als zulässig bezeichnet, soweit sie durch einen besonderen Anlass gerechtfertigt werden (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, a.a.O., 195), was beispielsweise bei Inkrafttreten eines neuen Gesetzes grundsätzlich der Fall ist. In der deutschen Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei anwaltlichen Rundschreiben Sorgfalt geboten sei. Insbesondere Spezialisten würden regelmässig Informationsdienste herausgeben. Solange sie den Mandatsbereich betreffen würden und an Klienten gerichtet seien, sei dagegen nichts einzuwenden. Informationsdienste müssten aber darauf bedacht sein, nicht über ihren Informationszweck hinauszugehen (Lindenberg/ Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., 126). Die Rundschreiben dürfen nicht dazu dienen, den Rechtsanwalt gegenüber seinen Kollegen herauszuheben und ihm eine besondere Nachfrage zu verschaffen. Sie dürfen insbesondere nicht dem Kundenfang dienen (vgl. Ziff. 6 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes). Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Praktiken von Banken und Treuhändern dürfen die Möglichkeiten des Anwaltes, sich an seine Klientschaft zu wenden und sie über neuere Rechtsentwicklungen zu informieren, nicht zu stark eingeschränkt werden. Eine restriktive Praxis dürfte zwar kleinere Advokaturbüros, die sich die Redaktion von Informationsdiensten nicht leisten können, schützen, welche Zielsetzung aber mit der HGF nicht vereinbar wäre, jedoch insgesamt den Anwaltsstand gegenüber der grossen Konkurrenz der Banken und Treuhänder benachteiligen. Entscheidend für die Zulässigkeit von Rundschreiben ist, ob dabei die Information im Vordergrund steht oder ob es sich bloss um mehr oder weniger verkappte Mandatswerbung für die eigene Anwaltskanzlei handelt.

c) Zunächst fragt sich, ob das Informationsschreiben im Lichte dieser Ausführungen einen unzulässigen Inhalt aufweist. Obwohl der Anwalt nicht gleichermassen wie der Richter auf die objektive Rechtsanwendung verpflichtet ist (BGE 106 Ia 105), darf er nicht versuchen, die Rechtsordnung zu durchkreuzen, was allerdings nicht bedeutet, dass er dem Klienten gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zu verheimlichen hätte, selbst wenn sie im konkreten Fall als moralisch zweifelhaft erscheinen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, a.a.O., 40 ff.). Im vorliegenden Fall empfahl Rechtsanwalt B. seinen Klienten im Klartext, ihre Grundstücke noch vor Inkrafttreten des neuen bäuerlichen Bodenrechtes durch Parzellierung in kleinere Grundstücke als 2'500 m2 zu zerstückeln, damit auf sie das neue Recht nicht zur Anwendung gelange. Vor Inkrafttretung einer neuen Rechtsnorm haben die Rechtsunterworfenen die Möglichkeit, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass sie sich in einer günstigen Situation befinden. Das ist im Normalfall zulässig. Im Hinblick auf die besondere Stellung des Rechtsanwaltes geht es indessen nicht an, in einem Rundschreiben die Klienten ungebeten dazu anzuleiten, wie sie sich einer bevorstehenden Regelung zu entziehen vermögen. Das Verhalten von Rechtsanwalt B. zielt offensichtlich darauf ab, seinen Klienten aufzuzeigen, wie die Durchsetzung des materiellen Rechtes vereitelt werden könnte. Hinzu kommt, dass sich solche Gesetzesvereitelung im nachhinein unter Umständen sogar als Rechtsmissbrauch und damit für den Klienten nachteilig erweisen könnte.

d) Es ist ferner davon auszugehen, dass er sich versprach, durch die Aufklärung seiner Kunden in deren Augen als besonders versierter Anwalt zu erscheinen, der ihre Anliegen und Interessen auch ohne Aufforderung wahrnimmt. Damit war selbstredend ein Werbeeffekt verbunden und offensichtlich auch bezweckt. Handfeste materielle Interessen dürften Rechtsanwalt B. dazu veranlasst haben, seinen Klienten die Zerstückelung ihrer Grundstücke nahezulegen. Dies ist aber auf Mandatsakquisition ausgerichtete und damit unerlaubte Werbung, mit welchen Methoden sich der Anwalt nach Art des Marktschreiers der Klientschaft geradezu aufdrängt. Nicht umsonst führte er zum Schluss seines Schreibens aus, es sei mit Sicherheit angezeigt, die sich stellenden Probleme eingehender zu analysieren und zu prüfen und bei allfälligen weiteren Fragen stehe er selbstverständlich gerne zur Verfügung. Damit dürfte sich Rechtsanwalt B. versprochen haben, dass sich einige seiner Kunden zur Zerstückelung ihrer Grundstücke und im Zusammenhang damit zu Beratungen und zur Einleitung der erforderlichen Schritte animieren liessen. Die Anstiftung zur Gesetzesvereitelung zielte offensichtlich auf die Akquisition zusätzlicher Mandate und die Realisierung der damit verbundenen Honoraransprüche ab. Dies ist mit den Berufspflichten eines Anwaltes nicht vereinbar. (Publiziert in der SJZ 1995, 31 ff., Nr. 2) de| fr | it Schlagworte werbung rechtsanwalt berufspflicht literatur gesetz emrk zeitung bäuerliches bodenrecht grundstück kanton konsument öffentliches interesse frage inkrafttreten berichterstattung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.10 EMRK: Art.10 BV: Art.4 Art.31 UWG: Art.3 SJZ 1995 S.31 Leitentscheide BGE 93-I-305 105-II-149 S.157 67-I-80 89-I-27 106-IA-267 112-IA-30 108-IA-316 S.318 119-IA-374 106-IA-100 S.105 108-IA-316 S.319 AbR 1994/95 Nr. 1 1988/89 Nr. 3

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AbR 1994/95 Nr. 1, S. 31: Art. 24 Abs. 3 GOG Berufspflichten für Rechtsanwälte. Werbeverbot. Werbebeschränkungen müssen sowohl unter dem Gesichtspunkt der HGF (Art. 31 BV) wie auch der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) auf Gesetz und überwiegendem öffentlichem Interesse beruhen sowie verhältnismässig/notwendig sein (E. 4). Da es sich bei Werbebeschränkungen nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, bietet die Verweisung im Gesetz auf Verbandsregeln hiefür eine ausreichende Grundlage (E. 5a). Das Verbot auf Mandatsakquisition ausgerichteter, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung ist im öffentlichen Interesse und verhältnismässig/notwendig (E. 5b) und nicht rechtsungleich (E. 5c). Die Porträtierung des Anwaltes bei sonst zulässigem Auftreten ist unbedenklich (E. 6a). Unzulässige Ausgestaltung einer Broschüre, indem durch Wort und Bild der Eindruck eines besonders kompetenten und leistungsfähigen Unternehmens vermittelt wird (E. 6b). Die Angabe eines sog. bevorzugten Tätigkeitsgebietes kann unzulässig sein. Unzulässigkeit bejaht für Gesellschaftsrecht und Internationales Privat- und Verfahrensrecht bei einem Berufsanfänger (E. 7). Die Anpreisung pauschaler Honorare ist unzulässig (E. 8). Unzulässigkeit einer Ausstellung in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei (E. 9). Unzulässigkeit einer vom Anwalt initiierten oder geduldeten und vorwiegend ökonomischen Interessen dienenden Berichterstattung in den Medien (E. 10). Unzulässigkeit eines zur Gesetzesvereitelung anstiftenden und auf Mandatsakquisition gerichteten Rundschreibens (E. 11). Entscheid des Obergerichts vom 10. Juni 1994 Sachverhalt: Aus Anlass der Eröffnung einer Filiale im Kanton Luzern startete das im Kanton Obwalden domizilierte Anwaltsbüro X., das bereits im Kanton Nidwalden eine Filiale unterhält, eine Public-Relations-Kampagne. Diese umfasste u.a. mehrere Prospekte, die einer begrenzten Zahl möglicher Interessenten zugestellt wurden. Ein Prospekt stellte das Büroteam in Text und Bild vor. Ein weiterer gab einen Überblick über das Dienstleistungsangebot des Büros. Ein dritter bildete die Einladung zur Büroeröffnung in Emmenbrücke. Diesem war die Anzeige über eine aus Anlass der Büroeröffnung veranstaltete Vernissage und Ausstellung einer Seidenmalerin beigelegt. Über die Büroeröffnung erschien in der Luzerner Zeitung eine Meldung; ebenso in der in Emmenbrücke erscheinenden Zeitung "Die Heimat". In der LNN-Beilage "Apéro" erfolgte unter der Rubrik "Ausstellung" die Meldung, dass im Advokaturbüro X. Frau Y. ausstelle. Bereits im Sommer 1993 war das Anwaltsbüro mit einem Rundschreiben an seine Klientschaft gelangt und hatte auf das bevorstehende Inkrafttreten des neuen bäuerlichen Bodenrechts und daraus zu ziehende Konsequenzen aufmerksam gemacht. Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Ziff. 6 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes aus dem Jahre 1974 unterlässt der Anwalt jegliche Reklame und jeglichen Kundenfang. Bei Erklärungen an Radio, Presse oder Fernsehen übt er Zurückhaltung. Seinen Namen gibt er nur dann bekannt, wenn dies sachlich begründet ist. Eintragungen in Adressbüchern, Telefonbüchern und ähnlichen, allen Anwälten offenstehenden Nachschlagewerken sollen ohne Hervorhebung und Zusätze publiziert werden. Ziff. 7 der Standesregeln legt fest, dass Inserate des Anwaltes nur zulässig sind bei Eröffnung oder Verlegung der Praxis, Änderungen in der Bürogemeinschaft oder nach längerer Unterbrechung der Anwaltstätigkeit. Hinweise auf besondere Auszeichnungen oder eine früher ausgeübte Tätigkeit sind nur bei der Praxiseröffnung zulässig; sie sollen kurz und sachlich gehalten sein. Mit dieser Regelung hat der Unterwaldner Anwaltsverband die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Pflichten-Codices der Kantonalen Anwaltsverbände übernommen. Diese enthalten jedoch in ihrer neuesten Fassung einen Vorbehalt bezüglich der Direktive vom 21. Juni 1986 und 27. Juni 1987. Nach dieser Direktive wird der Grundsatz des Werbeverbotes aufrechterhalten. Ausnahmen gelten hinsichtlich beruflicher Verzeichnisse und Nachschlagewerke, die lediglich der Orientierung Dritter dienen und keinen Werbeaspekt aufweisen. Zulässig sind Eintragungen, die auf Tätigkeitsgebiete und Sprachen des Anwaltes hinweisen, wobei die Angaben den Tatsachen zu entsprechen haben und nicht irreführend sein dürfen. Einzelne schweizerische Anwaltsgesetze regeln das Verbot der Werbung explizit, so Art. 14 des bernischen Fürsprecher-Gesetzes: Danach ist dem Fürsprecher aufdringliche Werbung verboten; insbesondere hat er zu vermeiden, zu seinen eigenen Gunsten Aufsehen zu erregen.

b) Generell ist festzustellen, dass die ältere Judikatur und Literatur der Werbung eher kritisch gegenüberstand, während in der neueren Literatur zunehmend für eine Lockerung des Werbeverbotes plädiert wird. Nach Literatur und Praxis gilt heute der folgende Standard: Formal ist eine übertriebene, reklamehafte Aufmachung zu vermeiden; auf einen wie auch immer gearteten Blickfang ist zu verzichten. Es soll nicht der Gesamteindruck einer ausgesprochen kommerziellen Reklame entstehen (Bernischer Anwaltsverband, Standesrechtlicher Lehrgang, Bern 1986, 64). Dem Interesse des rechtsuchenden Publikums ist am besten gedient, wenn derjenige Anwalt sich marktmässig behauptet, der am ehesten Gewähr für qualitativ einwandfreie Berufsausübung bietet, und nicht derjenige, der den besten Werbeberater beschäftigt (Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, 63). Die Kantone können insbesondere aufdringliche, marktschreierische oder irreführende Empfehlungen von Anwälten untersagen (BGE 67 I 80; Heini Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, 114). Nicht marktschreierische, sondern sachliche und angemessene Hinweise etwa im Telephonbucheintrag oder im Briefkopf auf eine Spezialisierung oder die Verbindung mit auswärtigen Büros müssen zulässig sein. Auch bei Praxiseröffnung oder Eintritt in ein Advokaturbüro muss eine sachlich aufgemachte öffentliche Anzeige oder die Orientierung eines beschränkten Kreises von Bekannten durch Zirkularschreiben zulässig sein (Jörg Paul Müller, Funktion des Rechtsanwaltes im Rechtsstaat - Mittel und Grenzen der Staatsaufsicht, Bern 1985, 17; Zemp, a.a.O, 116; Christof Bernhart, Die Werbebeschränkung für wissenschaftliche Berufsarten als Problem der Grundrechte, Diss. Bern 1994, 64 ff.). 4.a) Die Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) schützt gemäss der Praxis vorab ideelle Inhalte (BGE 108 Ia 318 E. 2a). Dient eine Äusserung dagegen vorab kommerziellen Zwecken, wie beispielsweise der Werbung, so fällt sie nach herkömmlichem Verständnis ausschliesslich in den Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit (HGF; Art. 31 BV) und ist gemäss den für dieses Grundrecht geltenden Schranken zu beurteilen (Jörg Paul Müller, BV-Kommentar, N 8 zur Meinungsfreiheit, mit Hinweisen; zur ähnlichen Abgrenzung der Pressefreiheit von der Werbefreiheit siehe Fritz Gygi, Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bern 1986, 187; Bernhart, a.a.O., 148 ff.). Die HGF schützt auch die liberalen Berufe, so namentlich die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes. Art. 31 Abs. 2 BV bildet den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für kantonale Einschränkungen der HGF, die allerdings auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (BGE 119 Ia 374 ff.; René Rhinow, BV-Kommentar, N 154 zu Art. 31, mit Hinweisen).

b) Während der EGMR in früheren Entscheiden (EuGRZ 1985, 174 f.) die Frage noch offengelassen hatte, ob Art. 10 EMRK sich auch auf kommerzielle Werbung erstrecke, wurde in späteren Entscheiden festgehalten, dass sich diese Bestimmung nicht nur auf bestimmte Arten von Informationen, Ideen und Ausdrucksformen beziehe, sondern auch auf artistische Darbietungen, Informationen kommerzieller Natur und sogar auf Werbesendungen im Kabelfernsehen (Nachweise im Urteil des EGMR i.S. C. C. c. Spanien vom 24. Februar 1994, in Newsletter 2/1994, 84). Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 EMRK sind Eingriffe gerechtfertigt, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und sie zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (a.a.O., 85; EuGRZ 1991, 525; vgl. auch Bernhart, a.a.O., 153 ff., 179 ff.). Daraus resultiert eine grundrechtliche Konkurrenzsituation zwischen der HGF und der Meinungsfreiheit. In diesem Konkurrenzverhältnis ist die Wirtschaftswerbung - im Sinne eines bewussten und Kosten verursachenden Einsatzes von Werbemitteln für Dienstleistungen, wie dies vorliegend der Fall ist - primär der HGF zuzuordnen, während Äusserungen mit bloss sekundärem Werbeeffekt primär der Meinungsfreiheit zuzuordnen wären (Bernhart, a.a.O., 181). 5.a) Gemäss Art. 24 Abs. 3 GOG ahndet das Obergericht Verstösse gegen die Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte. Weder das GOG noch das Obwaldner Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (LB V, 8 ff.) enthalten Verhaltensregeln für Rechtsanwälte. Mit dem Verweis auf die Berufs- und Standespflichten in Art 24 Abs. 3 GOG sind offensichtlich die Verbandsvorschriften des Unterwaldner Anwaltsverbandes gemeint. Diese für seine Mitglieder aufgestellten verbandsrechtlichen Standesregeln sowie die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes gelten als Ausdruck dessen, was bei Anwälten üblich ist und gewissermassen als Verkehrssitte zu gelten hat. Ob diese Form der Paralegislation mittels dynamischer Verweisung bei einem schweren Grundrechtseingriff eine ausreichende gesetzliche Grundlage böte, kann dahingestellt bleiben, unterstehen doch die Anwälte nach den Standesregeln nicht einem absoluten Werbeverbot. Bei blossen Werbebeschränkungen handelt es sich nicht um einen schweren Eingriff in die HGF, weshalb hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage keine Bedenken bestehen (vgl. auch BGE 108 Ia 319 E. bb). Zudem sind die Standesregeln für die Disziplinarbehörde rechtlich nicht verbindlich; vielmehr entscheidet das Obergericht frei, ob die Nichtbeachtung einer in den Verbandsregeln festgehaltenen Übung oder Pflicht aufsichtsrechtlich relevant ist und das Einschreiten erfordert (AbR 1988/89 Nr. 3, 1984/85 Nr. 6, 1980/81 Nr. 2; BGE 105 II 157; Max. XII, Nr. 402, XI, Nr. 458; vgl. Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, 128).

b) Der Zweck der Werbebeschränkung darf nicht im Schutz vor Konkurrenz liegen. Dies wäre weder mit Art. 10 EMRK noch mit Art. 31 BV vereinbar. Die Werbebeschränkungen dienen denn auch der Allgemeinheit. Sie sollen die Vertrauenswürdigkeit der Berufsangehörigen - als Folge des Schutzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr - gewährleisten, aber auch dem ordnungsgemässen Ablauf der anwaltlichen Praxis dienen (EuGRZ 1991, 525). Im Bereiche der freien Berufe, so auch beim Anwalt, ist die Beziehung zum Konsumenten in hohem Masse durch ein Kompetenzgefälle geprägt. Die überlegene Stellung des Anwaltes birgt die Gefahr der Ausnützung des Vertrauens und der Unwissenheit des Klienten. Der Nachfrager solcher Dienstleistungen ist dehalb besonders schutzbedürftig. Daher lässt sich der Anwaltsberuf nicht ausschliesslich kommerziell, d.h. aus blossem Gewinnstreben, betreiben (Bernhart, a.a.O., 201 f.). Der Gefahr der Ausnützung des Vertrauens und der Unwissenheit des Klienten unterliegt vermehrt, wer kommerzielle Werbung betreibt, wessen Werbung sich nicht auf sachliche Information beschränkt, sondern auf Mandatsakquisition ausgerichtet ist. Geht der Anstoss zum Vertragsschluss aufgrund aufdringlicher Werbung wesentlich vom Anwalt aus, gerät dieser unweigerlich in eine gewisse Abhängigkeit zum Klienten und es wird eine von eigenen Interessen unabhängige Beratung des Klienten erschwert, der unter Umständen in seinen in den Anwalt gesetzten Erwartungen beispielsweise wegen Aussichtslosigkeit seiner Anliegen enttäuscht werden muss. Die Werbebeschränkung dient vorrangig dem zulässigen Schutz der Konsumenten. Sie will sicherstellen, dass mit der Berufstätigkeit auch die Interessen der Konsumenten und nicht ausschliesslich kommerzielle Interessen verfolgt werden (EuGRZ 1984, 16 ff.). Für den Konsumenten ist Werbung ein Mittel, um sich über die besonderen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen zu informieren. Lediglich auf Information ausgerichtete Werbung bei zulässigem Anlass wie beispielsweise einer Kanzleieröffnung und -verlegung oder Erweiterung der Kanzleigemeinschft ist zulässig. Doch dürfen Informationsangaben insbesondere keine falschen Erwartungen wecken oder ungerechtfertigte Qualitätsansprüche suggerieren, sind doch solche Anpreisungen und Übertreibungen vom Laien-Konsumenten kaum überprüfbar. Auch wenn dem legitimen Informationsbedürfnis des Nachfragers und daraus folgenden Konsequenzen für die Regelung der Werbung Rechnung zu tragen ist, ist ein Verbot auf Mandatsakquisition ausgerichteter Werbung, insbesondere marktschreierischer, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung notwendig (Urteil des EGMR i.S. C. C. c. Spanien vom 24. Februar 1994, in Newsletter 2/1994, 85; vgl. auch Bernhart, a.a.O., 209). Hingegen verletzt eine Behörde die Konvention, wenn sie gegen einen Angehörigen eines freien Berufes vorgeht, der sich zu Fragen von allgemeinem Interesse äussert, auch wenn seine Aussage für ihn allenfalls sekundär irgendeine Werbewirkung haben konnte (EuGRZ 1985, 175; 1991, 525). Entscheidend ist, ob der Werbeeffekt primär oder bloss sekundär ist (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, N. 596).

c) In ihren Stellungnahmen machen die Rechtsanwälte wiederholt geltend, einem zunehmenden Konkurrenzdruck ausgesetzt zu sein und zwar nicht nur durch eine wachsende Zahl neuer Anwälte, sondern auch durch die Angebote beratender Unternehmungen, Banken und Treuhandfirmen, welche ihrerseits Rechtsanwälte beschäftigten, ohne dass diese den für Rechtsanwälte geltenden Werbebeschränkungen unterliegen würden. Damit rügen sie sinngemäss die Verletzung von Art. 31 BV unter dem Gesichtspunkt ungleicher Behandlung solcher Institute und der Anwälte. aa) Ob Art. 31 BV einen besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gewährleistet, der nicht schon aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV folgt, ist in der neueren Doktrin umstritten (statt vieler für den bejahenden Standpunkt: René A. Rhinow, BV-Kommentar, N 176 ff., insbesondere N 183 zu Art. 31; für den verneinden Standpunkt: Georg Müller, BV-Kommentar, N 29 zu Art. 4 BV). Das Bundesgericht hat die Frage, unter Hinweis auf die in der Doktrin erhobene Kritik, in BGE 112 Ia 30 E. 3a, 34 f. und 106 Ia 267 E. 5a 275 offengelassen. Auf den Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen können sich nach der Rechtsprechung jedenfalls nur direkte Gewerbegenossen berufen. Als solche gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE vom 30. September 1993 [2P. 19/1991] und vom 12. November 1993 [2P.265/6/1992], 106 Ia 267 E. 5a 274, 93 I 305 E. 2a 309, 89 I 27 ff.). bb) Vor diesem Hintergrund können Banken, Treuhänder, Versicherungen einerseits und Anwälte andererseits nicht als direkte Konkurrenten gelten. Trotz gewisser Überschneidungen richten sie sich insgesamt nicht mit gleichen Dienstleistungsangeboten an das gleiche Publikum. So hat auch der EGMR betont, dass beispielsweise die Rechtsberatung durch Versicherungsunternehmen und dergleichen, die keinen staatlichen Werbebeschränkungen unterworfen sind, trotz gewisser Überschneidungen nicht mit der Tätigkeit freiberuflicher Anwälte verglichen werden könne, welche eine zentrale Rolle als Mittler zwischen Öffentlichkeit und Gerichtsbarkeit einnähmen (Newsletter 2/1994, 85 f.; vgl. auch Bernhart, a.a.O., 171 ff.). Die Rechtsanwälte können sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen. Ebensowenig ist ein Verstoss gegen das in Art. 4 Abs. 1 BV enthaltene Gleichbehandlungsgebot ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umschriebenen Werbebeschränkungen eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse und grundsätzlich notwendig bzw. verhältnismässig sind. Sie sind mit Art. 10 EMRK und mit Art. 4 und 31 BV vereinbar und daher auch disziplinarisch relevant.

6. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint die Tatsache als solche, dass aus Anlass der Erweiterung der Bürogemeinschaft durch eine Filiale in Emmenbrücke Prospekte an einen beschränkten Empfängerkreis zugestellt wurden, nicht als eine Verletzung der Berufspflichten. Die Eröffnung der Filiale in Emmenbrücke bildete einen zulässigen Anlass, um interessierte Kreise auf die bevorstehende Büroeröffnung und das Bestehen weiterer Filialen aufmerksam zu machen. Der Hinweis auf Zweigstellen ist zulässig, sofern Aufmachung und Umfang auf die Orientierung des Adressaten und nicht auf eine reklamehafte Anpreisung schliessen lassen (Bernischer Anwaltsverband, a.a.O., 69). Zu prüfen ist die Ausgestaltung der Prospekte.

a) Die Ausstattung von Inseraten oder Rundschreiben mit einem Porträt des Rechtsanwaltes ist in der Literatur umstritten (ablehnend: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, 199 ff.; Wolfgang Salzmann, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat, Diss. FR 1976, 281; unbedenklich: Bernhart, Werbung der Rechtsanwälte - Ansätze für verfassungsrechtliche Neubewertung, plädoyer 1993, Nr. 1, 39). Während die Porträtierung von Autoren bei zahlreichen Printmedien fast schon zur Regel geworden ist, scheint sich diese Übung neuerdings auch in juristischen Fachzeitschriften (z.B. AJP, aber auch Veröffentlichungen des SAV) anzubahnen. Es wird damit auf ein Informationsbedürfnis der Leserschaft reagiert, die wissen will, mit wem sie es zu tun hat. Nun besteht zwar zwischen der Porträtierung und dem Bedürfnis nach sachlicher Information wie etwa für Hinweise auf Spezialisierung oder Sprachkenntnisse kein sachlich zwingender Zusammenhang. Indessen wäre es unverhältnismässig, die Grenze zwischen erlaubter und unsachlicher Werbung einfach dort zu ziehen, wo Information noch als zwingend notwendig betrachtet werden kann. Denn eine Information, die sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt, braucht deswegen nicht schon unsachlich, aufdringlich zu sein. Was als unsachlich bzw. aufdringlich zu gelten hat, kann sodann nicht ein für allemal unverrückbar definiert werden, sondern unterliegt wie alle Werturteile zwangsläufig den sich im Laufe der Zeit wandelnden Anschauungen und Gebräuchen. Aufgrund der heute herrschenden Anschauung kann die Wiedergabe eines Berufsangehörigen durch eine Photographie, sei es, dass er als Autor auftritt, sei es, dass er sich in ansonsten erlaubtem Rahmen an Dritte wendet oder gar an die Öffentlichkeit tritt, nicht (mehr) als aufdringlich empfunden werden.

b) Bedenken erweckt die Ausgestaltung des Prospektes hingegen in anderer Hinsicht, indem er durch Wort und Bild den unüberprüfbaren Eindruck eines besonders kompetenten, leistungsfähigen, aber auch grossen Unternehmens zu vermitteln versucht. aa) Bedenken erweckt namentlich die Anpreisung der Anwaltskanzlei als "Stark im Team, ganzheitlich im Denken, effizient in der Zusammenarbeit, ergänzt durch das Wissen des Einzelnen!". Abgesehen davon, dass solche Selbsteinschätzungen schlechterdings nicht überprüfbar sind, dürfte der dadurch vermittelte Eindruck auch insofern nicht unproblematisch sein, als die Anwälte der einzelnen Filialen schon aus Zeitgründen doch weitgehend auf sich allein gestellt sein dürften und der Klient - entgegen der erweckten Erwartung - in der Regel kaum durch ein Team unterstützt werden dürfte (was auch immer darunter zu verstehen ist). Diese Anpreisung muss als aufdringliche, nicht nachprüfbare und daher unzulässige Werbung qualifiziert werden. bb) In die gleiche Richtung weist die Ausgestaltung der Porträts der sechs Mitarbeiterinnen. Nun sind freilich auch andere Kanzleigemeinschaften und Anwaltskollektive längst dazu übergegangen, in ihren Briefköpfen auch das Sekretariatspersonal namentlich zu erwähnen. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal - nicht anders als hinsichtlich der Anwälte - bei der Klientschaft auch in dieser Hinsicht ein gewisses Informationsbedürfnis bestehen dürfte. Problematisch ist aber vorliegend, dass die Porträtlegenden lediglich die Namen der abgebildeten Frauen, nicht aber auch deren Funktionen wiedergeben. Aufgrund der Stellungnahme der Anwälte handelt es sich dabei samt und sonders um Sekretärinnen. Vorliegend wird aber gerade durch die Nichterwähnung der Funktionen der porträtierten Frauen im Verein mit der Bezeichnung der Rechtsanwälte C. und D. als Sitzleiter der Eindruck erweckt, dass die abgebildeten Frauen ebenfalls Anwältinnen oder zumindest (juristisch oder anderweitig fachspezifische ausgebildete) Sachbearbeiterinnen sein könnten, die allerdings - bei den Filialen - nicht im Rang einer Sitzleiterin stehen. Erweckt wird dadurch der Eindruck eines besonders leistungsfähigen Unternehmens. Eine Irreführung des Publikums (durch die Kombination der Abbildungen, Bildlegenden und andern Hinweise) ist daher nicht ausgeschlossen und hängt letztlich davon ab, ob der Adressat realisiert, dass es sich bei den abgebildeten Mitarbeiterinnen um Sekretärinnen und nicht um juristisch oder anderweitig fachspezifisch ausgebildete Mitarbeiterinnen handelt. cc) Der beabsichtigte Eindruck eines potenten und grossen Unternehmens wird noch verstärkt durch die Abbildung der Bürogebäude, in welchen die Kanzleien untergebracht sind. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Gebäude von beachtlicher Grösse. Die Abbildungen legen den Schluss nahe, es würden an den jeweiligen Sitzen potente "Advokaturfabriken" unterhalten. Diesbezüglich machen die Anwälte geltend, bei den Abbildungen handle es sich einzig um Orientierungshilfen hinsichtlich des Standortes. Es sei aufgrund der photographischen Abbildungen klar ersichtlich, dass in den betreffenden Geschäfts- und Gewerbehäusern vorab andere und in der Öffentlichkeit besser bekannte Firmen domiziliert seien. Aus diesen Ausführungen ist immerhin zu schliessen, dass das Advokaturbüro in den drei Gebäulichkeiten jeweils nur relativ wenig Platz in Anspruch nimmt ... Unbehelflich ist der Hinweis auf die Funktion einer Orientierungshilfe für Klienten hinsichtlich des Standortes. Solchen Zwecken dient allenfalls eine kleine Planskizze, die dem Klienten die zu wählende Route aufzeigt, nicht aber photographische Abbildungen der vorliegenden Art. Solche können von ihrer Aufmachung her gar keinen andern Zweck verfolgen, als den Eindruck eines besonders potenten Unternehmens zu verstärken. Dies ist aber eine irreführende Angabe (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. München 1990, N. 405 zu § 3 UWG [sinngemäss Art. 3 lit. b UWG entsprechend], 921).

7. Zu beanstanden ist ferner der unter der Abbildung von Rechtsanwalt C. stehende Eintrag: "Bevorzugte Tätigkeitsgebiete

- Privatrecht, insbesondere Erb- und Sachenrecht

- Gesellschaftsrecht

- Internationales Privat- und Verfahrensrecht

- beratend wie auch forensisch tätig" Diesbezüglich wird geltend gemacht, es handle sich um eine zulässige Information über den spezifischen Tätigkeitsbereich. Es würden dabei keine Spezialkenntnisse vorgetäuscht. Es seien nur bevorzugte Tätigkeitsgebiete angegeben worden.

a) Die Direktive des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend Eintrag in berufliche Verzeichnisse und Nachschlagewerke gestattet den Tatsachen entsprechende und nicht irreführende Angaben betreffend Tätigkeitsgebiete. Im Hinblick auf die heute fast unvermeidliche Spezialisierung der Anwälte wird diese neue Regelung in der Literatur begrüsst (vgl. Sterchi, a.a.O., 64). Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass die Angaben wahr sein müssen und keine Übertreibungen enthalten dürfen, zumal keine staatliche Kontrolle oder gar eine Spezialprüfung besteht, die für die Qualifikation des Betreffenden im angegebenen Spezialgebiet Gewähr böte. Nach der Praxis der Zürcherischen Aufsichtskommission muss sich der Rechtsanwalt über eine aussergewöhnliche Beherrschung des betreffenden Fachs ausweisen und den Hinweis in eine angemessene Form kleiden (ZR 1946 Nr. 4, 8). Im Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes (197) wird dazu ausgeführt, es sei richtig, zu verlangen, dass der Rechtsanwalt aufgrund seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung im betreffenden Gebiet überdurchschnittlich beschlagen sei. Auch wenn der Anwalt nur erwähnt, dass er bestimmte Gebiete im Sinne eines bevorzugten Tätigkeitsgebietes eingehender pflegen möchte, entsteht gegen aussen der Eindruck, er verfüge über ein entsprechendes Spezialwissen (vgl. auch Lelio Vieli, Spezialisierung oder bevorzugtes Tätigkeitsgebiet - Werbung oder Information, SAV 7/1993, 9 ff.).

b) Im Hinblick auf die Rechtsgleichheit zwischen alteingesessenen Anwälten und jungen Einsteigern dürfte es zu weit führen, dem jungen Anwalt einen Hinweis auf seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete generell zu verbieten. Jedoch darf vom Berufsanfänger erwartet werden, dass er derartige Hinweise nur dann anbringt, wenn er tatsächlich im angegebenen Rechtsgebiet über besonders vertiefte Kenntnisse verfügt, z.B. weil er im betreffenden Gebiet dissertiert oder sonst Arbeiten verfasst hat, die trotz fehlender Praxis auf überdurchschnittliche Kenntnisse in diesem Fach hinweisen. Der Berufsanfänger hat sich indessen beim Anbringen von Hinweisen auf seine Tätigkeitsgebiete besonderer Vorsicht zu befleissigen, damit kein irreführender Eindruck entsteht. Nur besonders gute Rechtskenntnisse auf einem bestimmten Gebiet vermögen die fehlende Praxis wettzumachen.

c) Im Lichte dieser Kriterien erweckt Bedenken, wenn beim erst am kürzlich in Obwalden zum Anwalt patentierten C einige Monate später Gesellschaftsrecht und Internationales Privat- und Verfahrensrecht als bevorzugte Tätigkeitsgebiete bezeichnet werden. Das Gesellschaftsrecht und das Internationale Privatrecht beherrscht ein Anwalt in der Regel erst nach eingehenden Studien und langjähriger Praxis. Erfahrungen im Verfahrensrecht vermag der Anwalt grundsätzlich nur in seiner forensischen Tätigkeit zu erlangen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der erst kurz vor Erscheinen des Prospekts patentierte C über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die auf eine aussergewöhnliche Beherrschung und überdurchschnittliche Beschlagenheit in den genannten Rechtsgebieten schliessen lassen und es rechtfertigten, diese als seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete zu bezeichnen, wird doch damit unweigerlich der Eindruck erweckt, er verfüge diesbezüglich über Spezialwissen bzw. spezielle Erfahrungen. ES wird in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass und inwiefern Rechtsanwalt C. in den betreffenden Gebieten über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Es handelt sich deshalb um eine irreführende Angabe, zumal der Prospekt keine Angaben über den Zeitpunkt der Patentierung von Rechtsanwalt C. enthält, die es dem Konsumenten erlauben würden, die eine oder andere Äusserung zu relativieren.

8. Im kleinen Prospekt findet sich der Eintrag: "Honorar gemäss anwendbarem Standestarif; pauschal nach Absprache möglich (ausser bei Prozessen)". Gemäss Ziff. 13 Abs. 3 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes darf der Anwalt für Rechtsberatungen Pauschalhonorare vereinbaren; sie sollen der voraussichtlichen Leistung des Anwaltes entsprechen. Eine gleichlautende Regelung findet sich in Ziff. 13 Abs. 3 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Bedenken erweckt nicht, dass die Anwälte (ausser bei Prozessen) auch zur Absprache von Pauschalhonoraren bereit sind, sondern dass dies angepriesen wird. Dem (potentiellen) Klienten wird damit suggeriert, mit der Mandatserteilung erlange er die Hilfeleistung des Anwaltes unter Umständen zu besonders günstigen Konditionen, die ihm womöglich bei einem andern Vertreter der Berufsgattung nicht zuteil würden. Darin ist unzulässige Werbung zu erblicken.

9. Anlässlich der Eröffnung der Filiale in Emmenbrücke wurden die Rechtsanwälte des Advokaturbüros X. vorgestellt. Anschliessend erfolgte ein Apéro in den Räumen der neu bezogenen Büros. Für die Büroeröffnung wurde mittels einer Einladung an ausgewählte Adressaten geworben, wobei auf dem Programm ein Apéro, die Besichtigung der Büros sowie eine Vernissage erwähnt wurden.

a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vernissage und der Zeitungsartikel sind die bereits zitierten Regeln über die Zulässigkeit der Werbung massgeblich. Aus Deutschland wird berichtet, Vernissagen und Konzerte erfreuten sich in Anwaltskanzleien grosser Beliebtheit. Gegen die Veranstaltungen als solche werden in der dortigen Literatur keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Der Kreis der Eingeladenen soll aber ausserhalb des persönlichen Bereichs die Mandantenpflege nicht überschreiten (Lindenberg/Hummel/ Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechtes, Köln 1988, Die Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechtes, 126). Ähnliches dürfte auch für schweizerische Verhältnisse angemessen sein. Auf jeden Fall muss der Kreis der Eingeladenen beschränkt sein. Eine Einladung an jedermann würde das zulässige Mass überschreiten. Die Anwälte behaupten, die Einladung nur an ausgesuchte Personen verschickt zu haben.

b) Problematisch sind solche Veranstaltungen, wenn sie nicht ausnahmsweise aus dem einmaligen Anlass einer Büroeröffnung, sondern wiederholt oder gar mit einer gewissen Regelmässigkeit abgehalten werden. Diesfalls dürften sie nicht mehr dazu dienen, einem einmaligen Anlass, der es nach herrschender Auffassung rechtfertigt, das Publikum zu informieren, ein gewisses (festliches) Gepräge zu geben, sondern wären ausschliesslich auf Werbung ausgerichtet. Die Verbindung der Büroeröffnung mit einer Vernissage - denkbar wäre auch eine Umrahmung der Veranstaltung durch musikalische Darbietungen oder eine Lesung usw. - ist an sich unbedenklich. Bedenken erweckt vorliegend aber die im Anschluss an die Vernissage mehrere Monate dauernde Ausstellung, die ein unbestimmtes Publikum veranlassen sollte, die Räumlichkeiten des Advokaturbüros aufzusuchen. Damit wurde Publikum mit sachfremden Motiven, die mit dem Aufsuchen einer Anwaltsklanzlei nichts zu tun haben, in die Büroräumlichkeiten gelockt. Dies ist eine unerlaubte Werbemethode. Wie dabei das Anwaltsgeheimnis angemessen gewahrt werden soll - dazu gehört auch die schlichte Tatsache, dass jemand einen Anwalt aufsucht - ist schleierhaft.

10. Über die Vernissage wurde u.a. in der Luzerner Zeitung berichtet.

a) Kritisch einzustufen ist, wenn eine Büroeröffnung mittels einer Vernissage durch die Berichterstattung in Zeitungen zu einer öffentlichen Angelegenheit wird. Hier erscheint die Vernissage als Mittel zum Zweck, auf die eigene Tätigkeit und Person hinzuweisen. Durch die Berichterstattung wird die Werbung in eine übertrieben auffällige und reklamehafte Form gekleidet. Der Anwalt wird dadurch nicht aufgrund seiner Leistungen, sondern wegen seiner geschickt plazierten Medienpräsenz zum Gegenstand der öffentlichen Meinung. Das widerspricht dem Bestreben, den fachlich ausgewiesensten Anwalt und nicht den kommerziell raffiniertesten zu fördern. Eine vom Anwalt initiierte oder geduldete und vorwiegend den eigenen ökonomischen Interessen (und nicht allfälligen öffentlichen Interessen) dienende Berichterstattung in den Medien ist mit den Berufspflichten eines Anwaltes nach wie vor unvereinbar.

b) In der Luzerner Zeitung vom 10. September 1993 erschien unter dem Titel "Neues Advokaturbüro" der folgende Artikel: "Mit einer Vernissage eröffnete am Mittwoch abend das Advokaturbüro (X.) die Zweigniederlassung in Emmenbrücke. In Zukunft werden C. als Sitzleiter und seine Sekretärin das Advokaturbüro ... in der Region Luzern vertreten. Das Büro in Emmenbrücke wird selbständig geführt. C will aber eng mit dem Hauptsitz und der anderen Zweigstelle ... zusammenarbeiten, was eine optimale Fallbetreuung ermöglicht. "Jeder von uns hat einen speziellen Tätigkeitsbereich, und so können benötigte Informationen jederzeit eingeholt werden", erklärt (A.), der zusammen mit (B.) den Hauptsitz ... führt ..." ... Rechtsanwalt A. hat die Berichterstattung in der Luzerner Zeitung nicht nur geduldet, sondern auch initiiert. Er hat damit gegen die Berufspflichten verstossen. 11.a) Mit einem Schreiben vom 17. Juni 1993 wandte sich Rechtsanwalt B. "an unsere Klientschaft". Er machte darin die Kunden auf das Inkrafttreten des bäuerlichen Bodenrechtes am 1. Januar 1994 aufmerksam. Zugleich führte er aus, das Bodenrecht bringe einige Beschwernisse in bezug auf die freie Veräusserung und die weitere Parzellierung von landwirtschaftlichen Grundstücken und schloss: "Da im Kanton Obwalden kein Zerstückelungsverbot besteht, können nun landwirtschaftliche Grundstücke in der Weise parzelliert werden, dass kleinere Grundstücke als 2'500 m2 entstehen, so dass alsdann bezüglich dieser Einzelparzellen von weniger als 2'500 m2 das bäuerliche Bodenrecht nicht zur Anwendung gelangt." Abschliessend hielt er fest: "Ich hoffe, Ihnen mit dieser Zusendung gedient zu haben, und glaube, dass es mit Sicherheit angezeigt ist, die sich stellenden Probleme eingehender zu analysieren und zu prüfen. Bei allfälligen weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung." Dem Schreiben wurde eine Aktennotiz betreffend "Auswirkungen des neuen bäuerlichen Bodenrechtes" im Umfang von acht Seiten beigelegt. Am Schluss dieser kleinen Abhandlung ist zu lesen, es bleibe nichts anderes übrig, als grosse Parzellen in Grundstücke, die kleiner als 2'500 m2 sind, aufzuteilen. Eine solche Parzellierung müsse aber bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschlossen sein, da das neue bäuerliche Bodenrecht voraussichtlich am 1. Januar 1994 in Kraft treten werde und ab diesem Zeitpunkt keine solchen Zerstückelungen mehr zulässig sein würden.

b) In der Literatur werden Rundschreiben als zulässig bezeichnet, soweit sie durch einen besonderen Anlass gerechtfertigt werden (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, a.a.O., 195), was beispielsweise bei Inkrafttreten eines neuen Gesetzes grundsätzlich der Fall ist. In der deutschen Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei anwaltlichen Rundschreiben Sorgfalt geboten sei. Insbesondere Spezialisten würden regelmässig Informationsdienste herausgeben. Solange sie den Mandatsbereich betreffen würden und an Klienten gerichtet seien, sei dagegen nichts einzuwenden. Informationsdienste müssten aber darauf bedacht sein, nicht über ihren Informationszweck hinauszugehen (Lindenberg/ Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., 126). Die Rundschreiben dürfen nicht dazu dienen, den Rechtsanwalt gegenüber seinen Kollegen herauszuheben und ihm eine besondere Nachfrage zu verschaffen. Sie dürfen insbesondere nicht dem Kundenfang dienen (vgl. Ziff. 6 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes). Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Praktiken von Banken und Treuhändern dürfen die Möglichkeiten des Anwaltes, sich an seine Klientschaft zu wenden und sie über neuere Rechtsentwicklungen zu informieren, nicht zu stark eingeschränkt werden. Eine restriktive Praxis dürfte zwar kleinere Advokaturbüros, die sich die Redaktion von Informationsdiensten nicht leisten können, schützen, welche Zielsetzung aber mit der HGF nicht vereinbar wäre, jedoch insgesamt den Anwaltsstand gegenüber der grossen Konkurrenz der Banken und Treuhänder benachteiligen. Entscheidend für die Zulässigkeit von Rundschreiben ist, ob dabei die Information im Vordergrund steht oder ob es sich bloss um mehr oder weniger verkappte Mandatswerbung für die eigene Anwaltskanzlei handelt.

c) Zunächst fragt sich, ob das Informationsschreiben im Lichte dieser Ausführungen einen unzulässigen Inhalt aufweist. Obwohl der Anwalt nicht gleichermassen wie der Richter auf die objektive Rechtsanwendung verpflichtet ist (BGE 106 Ia 105), darf er nicht versuchen, die Rechtsordnung zu durchkreuzen, was allerdings nicht bedeutet, dass er dem Klienten gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zu verheimlichen hätte, selbst wenn sie im konkreten Fall als moralisch zweifelhaft erscheinen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, a.a.O., 40 ff.). Im vorliegenden Fall empfahl Rechtsanwalt B. seinen Klienten im Klartext, ihre Grundstücke noch vor Inkrafttreten des neuen bäuerlichen Bodenrechtes durch Parzellierung in kleinere Grundstücke als 2'500 m2 zu zerstückeln, damit auf sie das neue Recht nicht zur Anwendung gelange. Vor Inkrafttretung einer neuen Rechtsnorm haben die Rechtsunterworfenen die Möglichkeit, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass sie sich in einer günstigen Situation befinden. Das ist im Normalfall zulässig. Im Hinblick auf die besondere Stellung des Rechtsanwaltes geht es indessen nicht an, in einem Rundschreiben die Klienten ungebeten dazu anzuleiten, wie sie sich einer bevorstehenden Regelung zu entziehen vermögen. Das Verhalten von Rechtsanwalt B. zielt offensichtlich darauf ab, seinen Klienten aufzuzeigen, wie die Durchsetzung des materiellen Rechtes vereitelt werden könnte. Hinzu kommt, dass sich solche Gesetzesvereitelung im nachhinein unter Umständen sogar als Rechtsmissbrauch und damit für den Klienten nachteilig erweisen könnte.

d) Es ist ferner davon auszugehen, dass er sich versprach, durch die Aufklärung seiner Kunden in deren Augen als besonders versierter Anwalt zu erscheinen, der ihre Anliegen und Interessen auch ohne Aufforderung wahrnimmt. Damit war selbstredend ein Werbeeffekt verbunden und offensichtlich auch bezweckt. Handfeste materielle Interessen dürften Rechtsanwalt B. dazu veranlasst haben, seinen Klienten die Zerstückelung ihrer Grundstücke nahezulegen. Dies ist aber auf Mandatsakquisition ausgerichtete und damit unerlaubte Werbung, mit welchen Methoden sich der Anwalt nach Art des Marktschreiers der Klientschaft geradezu aufdrängt. Nicht umsonst führte er zum Schluss seines Schreibens aus, es sei mit Sicherheit angezeigt, die sich stellenden Probleme eingehender zu analysieren und zu prüfen und bei allfälligen weiteren Fragen stehe er selbstverständlich gerne zur Verfügung. Damit dürfte sich Rechtsanwalt B. versprochen haben, dass sich einige seiner Kunden zur Zerstückelung ihrer Grundstücke und im Zusammenhang damit zu Beratungen und zur Einleitung der erforderlichen Schritte animieren liessen. Die Anstiftung zur Gesetzesvereitelung zielte offensichtlich auf die Akquisition zusätzlicher Mandate und die Realisierung der damit verbundenen Honoraransprüche ab. Dies ist mit den Berufspflichten eines Anwaltes nicht vereinbar. (Publiziert in der SJZ 1995, 31 ff., Nr. 2) de| fr | it Schlagworte werbung rechtsanwalt berufspflicht literatur gesetz emrk zeitung bäuerliches bodenrecht grundstück kanton konsument öffentliches interesse frage inkrafttreten berichterstattung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.10 EMRK: Art.10 BV: Art.4 Art.31 UWG: Art.3 SJZ 1995 S.31 Leitentscheide BGE 93-I-305 105-II-149 S.157 67-I-80 89-I-27 106-IA-267 112-IA-30 108-IA-316 S.318 119-IA-374 106-IA-100 S.105 108-IA-316 S.319 AbR 1994/95 Nr. 1 1988/89 Nr. 3